Wer ist für die Sicherheitsbehörden eigentlich ein „Gefährder“?
Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.
So antwortete Staatssekretär Dr. August Hannig im November 2006 auf eine Anfrage im Bundestag.
Wie unschwer feststellbar, ist in § 100a Strafprozessordnung ein erheblicher Teil des Strafgesetzbuchs zitiert, ab einer mittleren Deliktschwere aufwärts. Aus dem Wort „insbesondere“ in der Antwort des Staatssekretärs ergibt sich allerdings, dass der Katalog für die Sicherheitsbehörden nicht abschließend ist. Man behält sich also vor, auch das eine oder andere Delikt heranzuziehen. Welches natürlich auch etwas harmloser sein kann…
Es genügt also grundsätzlich die Annahme, dass jemand was Böses im Schilde führt. Außerdem muss der Gefährder „politisch motiviert“ sein. Welch beruhigendes Korrektiv. Jedenfalls ist kaum zu vermuten, dass das staatliche Kaffeesatzlesen gerade hieran scheitert.