Für Schlagzeilen sorgt der Fall eines 17-jährigen Deutschen, der seit zwei Monaten in der Türkei inhaftiert ist. Er soll im Urlaub einer 13 Jahre alten Britin nähergekommen sein und wird jetzt des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschuldigt.
Wenn es tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen sein sollte, hätte sich der Jugendliche auch in Deutschland strafbar gemacht (§ 176 Strafgesetzbuch). Es kommt nach unserer Rechtslage nur darauf an, dass das Opfer jünger als 14 Jahre ist. Wie alt der Täter ist, spielt – entgegen zahlreicher Gerüchte – für den Grundtatbestand bei uns keine Rolle. Unter 14-jährige Täter werden nur selbst dadurch geschützt, dass sie noch nicht strafmündig sind. Ist der Täter aber über 14 Jahre alt, macht er sich des sexuellen Missbrauchs strafbar. Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik, zitiert nach Wikipedia, sind in etwa 6 Prozent der erfassten Fälle die Verdächtigen selbst Kinder, insgesamt über 20 Prozent entfallen auf Kinder und Jugendliche.
Sexuelle Handlungen im Sinne des deutschen Gesetzes können auch Küsse und Berührungen sein. Möglicherweise auch Händchenhalten, wenn es sexuell motiviert ist. Maßgeblich ist nach deutschem Recht die „Erheblichkeit“ der sexuellen Handlung. Wie in vielen Bereichen ist die Eingriffsschwelle in den letzten Jahren sicher nicht höher gesetzt worden. Der Rettungsanker, das Opfer habe älter gewirkt oder ein falsches Alter genannt, wird meistens vergeblich ausgeworfen. Gerade bei längeren Kontakten werten Gerichte das regelmäßig als „Schutzbehauptung“ (mitunter nicht zu Unrecht).
Wenn es also zu sexuellen Handlungen gekommen sein sollte, wäre der Jugendliche in Deutschland ebenfalls mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Einige Staatsanwälte würden es sich möglicherweise auch nicht nehmen lassen, ihn erst mal Untersuchungshaft schmecken zu lassen.