Das Landgericht Halle hat meine Beschwerde gegen die Aktion Mikado zurückgewiesen. Ebenso wie das Amtsgericht Halle hat die Strafkammer keinerlei Probleme damit, dass die bloße Existenz einer kinderpornografischen Seite Anlass dafür ist, die Konten aller deutschen Kreditkarteninhaber zu überprüfen. Die rein statistische Wahrscheinlichkeit, so das Landgericht Halle, sei ein Unterfall der „kriminalistischen Erfahrung“.
Eine Rasterfahndung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es seien nämlich keine unterschiedlichen Datenbestände verglichen worden. Allerdings fällt selbst dem Landgericht Halle auf, dass in der Vorschrift für die Rasterfahndung eingangs gar nicht von unterschiedlichen Datenbeständen, sondern nur von Daten die Rede ist. Dies erklärt das Gericht aber kurzerhand zu einem „Redaktionsversehen“ des Gesetzgebers. Deshalb müsse es dabei bleiben, dass eine Rasterfahndung nur vorliege, wenn Daten aus unterschiedlichen Beständen miteinander verglichen werden.
Die Aktion sei auch verhältnismäßig gewesen. Den einzelnen treffe die Überprüfung seines Kontos eher wenig. Dass massenhafte Überprüfungen nach dem diesem Muster die Gefahr steigern, Unschuldige zu verfolgen, ist dem Gericht egal. Es liege gerade in der Natur des Ermittlungsverfahrens, dass sich der Tatverdacht auch gegen Personen richten könne, die sich später als unschuldig herausstellen.
Damit ist die Sache noch nicht zu Ende. Ich werde Verfassungsbeschwerde einlegen.
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