Das Amtsgericht Halle erklärt die „Operation Mikado“ für rechtmäßig. Der bereits gestern in der Presse erwähnte Beschluss vom 11. März 2007 liegt jetzt auch mir als Antragsteller vor.
Der Beschluss ist hier nachzulesen (PDF).
Ich fasse die wesentlichen Ergebnisse des Gerichts zusammen:
– Ein Anfangsverdacht lag vor, wenn auch auf niedrigster Verdachtsstufe.
– Die beanstandete Maßnahme war durch § 161 Strafprozessordnung (allgemeine Ermittlungsbefugnis) gedeckt.
– Es lag keine dem Richtervorbehalt unterfallende Rasterfahndung vor.
– Die Maßnahme war verhältnismäßig, weil das Interesse an der Verfolgung strafbarer Kinderpornografie den möglichen Grundrechtseingriff überwiegt.
Bemerkenswert ist sicherlich der Hinweis des Gerichts, dass für künftige ähnliche Ermittlungshandlungen möglicherweise weitergehende Anforderungen gelten können. Es müsse in jedem Fall weitestgehend sichergestellt sein, dass Unverdächtige nicht über das hier vorhandene Maß in ihren Rechten betroffen werden.
Für unabdingbar hält das Amtsgericht Halle die Prüfung des Anfangsverdachts durch den Staatsanwalt und nicht – wie in der Praxis häufig – durch die Polizei.
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Zudem dürfte auch der Gesetzgebeber zu beobachten haben, ob die bestehenden verfahrensrechtllichen Vorkehrungen angesichts künftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und bei Fehlentwicklungen hinsichtlich der konkreten Ausführung durch die Strafverfolgungsbehörden notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen.
Das Ergebnis des Beschlusses überzeugt mich nicht. Deshalb habe ich Beschwerde eingelegt. Hierüber wird das Landgericht Halle entscheiden.
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