Durch einen Besuch auf der Geschäftsstelle des Gerichts konnte ich jetzt feststellen, warum das Urteil in einer Strafsache Monate zu spät geschrieben worden ist.
Laut dem nicht beigefügten Vermerk, den ich einsehen durfte, wurde der Richter erst durch eine Anfrage der Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2006 wieder auf das Verfahren hingewiesen. Er habe die Akte dann unter rückständigen Akten des laufenden Dezernats gefunden. Den Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist, so heißt es lakonisch und ohne weitere Begründung, habe er nicht bemerkt.
Ich wollte den Vermerk sehen, weil die Frist zur Abfassung des Urteils nach § 275 Strafprozessordnung dann nicht eingehalten werden muss, wenn das „Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist“.
Schlamperei, wie sie sich aus der Notiz ergibt, gehört nicht dazu.
Das Urteil wird jetzt wohl aufgehoben werden. Der unentschuldigte Verstoß gegen die Urteilsabsetzungsfrist ist ein absoluter Revisionsgrund. Eine Neuverhandlung ist auch in der Sache korrekt, denn so lax wie er mit seinen Akten umgeht, so deftig langt der Richter bei den Strafen zu.
Nachtrag: Erster Entwurf der Revisionsbegründung