Nach langem Warten ist es also da, ein Strafurteil des Amtsgerichts. Aus dem Eingangsstempel der Geschäftsstelle ergibt sich, dass das Urteil fünfeinhalb Monate zu spät geschrieben worden ist (§ 275 Strafprozessordnung).
Grundsätzlich ist das Urteil deshalb in der Revision aufzuheben. Das scheint auch der Richter gemerkt zu haben, denn auf der ersten Seite des Urteils steht ein handschriftlicher Vermerk:
Zur Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist siehe Bl. 121.
Ich nehme an, dass sich dort eine mehr oder weniger wortreiche Erklärung findet, warum es unmöglich war, das Urteil innerhalb der Höchstfrist von fünf Wochen zu schreiben. (Mir fallen zwar keine Gründe ein, da ich den Richter in der Zeit wiederholt gesehen habe, aber man soll ja die Phantasie von Juristen nicht unterschätzen.)
Die Frage ist aber, wieso mir der erhellende Vermerk nicht gleich mit übersandt worden ist. Auf der Geschäftsstelle ist leider partout niemand zu erreichen, der für mich einen Blick in die Akte werfen könnte. Jetzt darf ich erneut an das Gericht schreiben und um eine Kopie des Dokuments bitten. Oder gleich erneute Akteneinsicht beantragen. Meine Lust, die bereits eingelegte Berufung nicht auf eine Revision umzustellen und das Urteil sicher kassieren zu lassen, hebt das sicherlich nicht. Und beim Gericht trägt solch zusätzlicher Aufwand bestimmt auch nicht dazu bei, dass es insgesamt zügiger geht.