Die Kölner meinen es wirklich ernst mit dem beschleunigten Verfahren (Vorgeschichte). Morgen früh um 11.30 Uhr ist die Hauptverhandlung. Habe ich gerade mit der Geschäftsstelle ausgemacht.
Für den Verteidiger ist so etwas eine Katastrophe. Akteneinsicht bekomme ich wohl Minuten vor dem Termin. Die Mandantin kann ich, wenn ich von meinem ersten Termin in Düsseldorf rechtzeitig wegkomme, vielleicht gerade noch im Hausgefängnis sprechen.
Trotz dieser Umstände kann das Gericht im beschleunigten Verfahren Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen (§ 419 Strafprozessordnung). Ohne Bewährung, wohlgemerkt.
Die einzige Bremse für diesen Verurteilungs-Express ist die Vorschrift des § 420 Strafprozessordnung. Als Verteidiger kann ich zumindest der Verlesung von Vernehmungen und anderen Papieren widersprechen, so dass ohne anwesende Zeugen eine Verurteilung möglicherweise nicht möglich ist. Dann muss eine normale Hauptverhandlung anberaumt werden.
Andererseits besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Sache zügig mit einer Verständigung zu erledigen. Wenn der Richter so nett ist wie sein Personal, kann eigentlich nichts schiefgehen.