DOCH NOCH DEUTSCH ?

Eine renommierte Osnabrücker Anwaltskanzlei hat den Auftrag, gegen einen Blogger vorzugehen. Dieser hat in seinem Weblog was über eine merkwürdige Begegnung auf der Autobahn geschrieben. Das passt der der Auftraggeberin der Anwälte nicht. Es handelt sich um ein Touristikunternehmen.

Ich zitiere aus dem Schreiben der Anwälte:

Im Übrigen genügt der Inhalt des Impressums den Anforderungen des Teledienstegesetzes bzw. dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht. … Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die §§ 8 ff. TDG, §§ 6 MDStV als Haftungsprivileg nur die strafrechtliche …. Haftung … begrenzen. Dies bedeutet, dass die Vorschriften des Teledienstegesetzes bzw. des Mediendienste-Staatsvertrages … Unterlassungsansprüchen nicht entgegengehalten werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2004, 3102) betrifft das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG … einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht. … Wir dürfen darauf hinweisen, dass für Sie als Precense-Provider/Hosting Service … nur dann keine Haftung für derartige Inhalte entsteht, wenn Sie als Provider keine Kenntnis von diesen haben bzw. ab Kenntnis die Inhalte löschen oder den Zugang sperren (Hosting gem. § 11 TDG, 9 MDStV).

Das Schreiben ist gerichtet an twoday / Knallgrau Media Solutions GmbH, Wien.