GVU – DAS ERGEBNIS

Über meinen Befangenheitsantrag gegen die emsigen Detektive von der „GVU“ wird nicht entschieden werden. Zum Glück für meinen Mandanten, denn die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 153 Strafprozessordnung eingestellt. Die Sache bleibt damit ohne strafrechtliche Konsequenzen.

Nach Abschluss des Verfahrens kann ich jetzt auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zitieren:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Ihren Befangenheitsantrag vom 23. 08.2004 hinsichtlich der Beteiligung der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) am Verfahren muss ich als unzulässig zurückweisen, da schon keine Bestellung der GVU beziehungsweise eines ihrer Mitarbeiter zum Sachverständigen vorliegt.

Die Mitarbeiter der GVU sind nach hiesiger Auffassung als Zeugen anzusehen: Die GVU wurde als Vertreter der mutmaßlichen Geschädigten um Stellungnahme gebeten, ob die bei Ihrem Mandanten sichergestellten Kopien urheberrechtlich gechützter Werke zum Repertoire der von dieser Organisation vertretenen Rechteinhaber gehört. Zu diesem Zwecke wurden die Asservate aus Gründen der Praktikabilität am 22.07.2004 einem Mitarbeiter der GVU unmittelbar durch den ermittelnden Kriminalbeamten übergeben.

Dieser Vorgang unterscheidet sich letztlich nicht von der Inaugenscheinnahme von sichergestelltem Diebesgut durch mutmaßlich Geschädigte zur Identifizierung ihres Eigentums. In diesen Fällen hält etwa das OLG Hamm sogar eine Anwesenheit bei einer Durchsuchung für geboten (OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.1986, 1 VAs 94/85).

Sofern ich durch eine untechnische und damit missverständliche Nutzung des Begriffs des Sachverständigen im Hinblick auf die beid en Mitarbeitern der GVU sicherlich vorhandene Sachkenntnis vom Repertoire der Mitgliedsfirmen Anass zu Ihrem Antrag gegen habe, bedauere ich dies. Dies vermag jedoch an der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit von Mitarbeitern der GVU nichts zu ändern.

Hochachtungsvoll

Staatsanwalt“