Ein Jugendamt in Ostdeutschland ist der Meinung, dass es sich nicht an Gerichtsentscheidungen zu halten hat. Nicht einmal an einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts. Jedenfalls mussten die höchsten Richter unseres Landes dem Jugendamt, das sich gegen ein in Karlsruhe bestätigtes vorläufiges Umgangsrecht für einen Vater wandte, mit Beschluss vom 1. Februar 2005 darüber belehren, dass der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung schlicht unzulässig ist.
Verärgert ist das Gericht auch darüber, dass die Beamten seiner Anordnung nicht Folge leisten:
Nach alledem ist die Haltung der Widerspruchsführer, dem Beschwerdeführer den Umgang trotz entgegenstehender einstweiliger Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zu verweigern, in keiner Weise zu rechtfertigen. Dafür, dass der Widerspruchsführer zu 1 als Teil der öffentlichen Verwaltung seine Bindung an Recht und Gesetz in der gebotenen Weise berücksichtigen wird, haben nötigenfalls die ihm übergeordneten Behörden Sorge zu tragen.
Auch die selbstherrlichen Richter des Oberlandesgericht Naumburg hat das Verfassungsgericht in dieser Sache schon zurechtgestutzt. Mehr dazu in diesem law blog – Beitrag.
(Danke an Uwe Tetzlaff für den Hinweis)