Die Drohung mit der Schufa ist ein beliebtes Instrument, wenn Firmen Forderungen durchsetzen wollen. Allerdings ist ein Schufa-Eintrag unzulässig, solange der Betroffene die Forderung bestreitet und diese nicht gerichtlich festgestellt ist. Nun bekommen Kunden eine zusätzliche Möglichkeit, sich gegen unberechtigte Schufa-Einträge zu wehren. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt: Einer zu Unrecht bei der Schufa gemeldeten Frau steht sogar ein Schmerzensgeld zu.
Immerhin 500 Euro muss ein Mobilfunkanbieter zahlen. Dieser hatte die Kundin bei der Schufa wegen offener Handyrechnungen gemeldet. Die Frau hatte ihren Vertrag zwar verlängert, dies aber später widerrufen. Trotzdem kassierte sie vom Anbieter einen Schufa-Eintrag. Das Oberlandesgericht Koblenz wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Anbieter den Widerspruch der Kundin zur Kenntnis nehmen musste. In diesem Fall sei eine Schufa-Meldung er zulässig, wenn die Forderung gerichtlich geklärt ist. Alles andere verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung – und dieser Verstoß ziehe eine „immaterielle Entschädigung“ nach sich, also ein Schmerzensgeld.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich bestätigt. Allerdings sind die 500 Euro nicht in Stein gemeißelt, denn nach Auffassung der Karlsruher Richter hätte die Vorinstanz die Höhe des Schmerzensgeldes nur auf den Einzelfall beziehen dürfen. Die Richter in Koblenz hatten aber auch mit dem Abschreckungsgedanken argumentiert (Aktenzeichen VI ZR 183/22).