Unternehmen dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern für kosmetische Eingriffe werben. Das Oberlandesgericht Hamm bremst eine Firma, die auf Instagram und anderen sozialen Medien für Hyaluron-Behandlungen warb.
Es ging in dem Verfahren nicht darum, ob die Bilder unzutreffend sind. Diese zeigten angebliche Erfolge von unterspritzten Fillern im Bereich von Nase, Wangenknochen und im Kinnbereich. Vielmehr bejaht das Gericht ein grundsätzliches Verbot der Vorher-Nachher-Werbung bei allen kosmetischen Eingriffen. Die Richter folgen damit der Verbraucherzentrale, die Klage eingereicht hatte.
Die Firma verteidigte sich damit, das Unterspritzen sei kein operatives plastisch-chirurgisches Verfahren im Sinne der Vorschriften. Doch, sagt das Gericht. Jeder instrumentelle Eingriff, der die Gestalt verändere, sei so eine Operation. Dem Gesetz gehe es gerade darum, dass keine optischen Anreize für riskante Eingriffe geschaffen werden (Aktenzeichen 4 UKl 2/24).