Machetenmann will Polizeiwache stürmen

Mal wieder ein Machetenangriff, doch diesmal mit einer Art Extra-Spin. In Linz am Rhein hat ein 29-jähriger Machetenmann heute nacht um 2.40 Uhr die Polizeiwache stürmen wollen. Den Beamten soll er schon von draußen den Tod angedroht haben.

Die wachhabenden Beamten reagierten besonnen und nutzten das Schleusensystem der Wache. Sie verriegelten die Eingangstür und öffneten die dahinterliegende zweite Tür zur Wache einfach nicht. Trotz seiner offenkundig misslichen Situation ließ sich der Mann nicht beruhigen und randalierte in der Schleuse, wie die Bild berichtet. Deshalb wurde das SEK angefordert, die Beamten setzten ihn dann mit einem Taser außer Gefecht und nahmen ihn fest.

Laut Polizei handelt es sich um einen albanischen Staatsbürger.

Polizeibericht

Next exit: Offenbarungseid

Neulich bekam ich Post vom Gerichtsvollzieher. Er kündigte mir persönlich einen Besuch in der Kanzlei an, um von mir 453,12 € zu kassieren. Für den Fall, dass ich nicht so viel auf den Tisch legen kann, drohte er mir gleich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an. Früher nannte man das Offenbarungseid. So was Ähnliches ist die Sache auch, aber nach meiner Einschätzung eher für das Landgericht Wuppertal – diese Justizbehörde hat mir den Gerichtsvollzieher nämlich auf den Hals gehetzt.

Wie es dazu kam? Ich habe die Geschichte für meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Rechtspflegerin so zusammengefasst:

Das Landgericht Wuppertal setzte wegen zu viel gezahlter Pflichtverteidigergebühren gegen mich mit Beschluss vom 14.08.2023 einen Betrag von 412,93 € fest.

Unmittelbar nach Rechtskraft des Beschlusses am 15.02.2024 rechnete die Landeshauptkasse mit Schreiben vom 19.02.2024 mit einer anderen Vergütungsforderung von mir auf. Damit war der Anspruch der Landeskasse in Höhe von 412,93 € erloschen (§ 398 BGB).

Gleichwohl forderte der zuständige Mitarbeiter des Gerichts mich mit Schreiben vom 27.03.2024 zur Zahlung des Betrages auf. Das war über einen Monat nach Erlöschen der Forderung. Ich widersprach dem mit Schreiben vom 29.03.2024. Die Ablehnung der Zahlung wurde meinerseits auch begründet. Ich wies ausdrücklich darauf hin, dass die geltend gemachte Forderung nicht existiert.

Gleichwohl leitete der zuständige Mitarbeiter gegen mich die Zwangsvollstreckung ein. Ich verweise auf die beigefügte Mitteilung des Gerichtsvollziehers Giovanni F. vom 21.06.2024.

Wie mir der Gerichtsvollzieher mitteilte, hatte das Gericht nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags sogar nach aktiv auf dessen schnelle Erledigung gedrängt. Der Gerichtsvollzieher stellte die Zwangsvollstreckung nach Mitteilung des Sachverhalts ein, da offenkundig ein anfängliches Vollstreckungshindernis besteht.

Nun folgt meine Begründung, warum es so doch eher nicht geht:

Vorliegend handelt es sich um eine grobe Pflichtwidrigkeit.

Offenbar wurde vor Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht überprüft, ob die Forderung erloschen ist. Die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ein übliches Verfahren, gerade durch die Landeskasse. Selbst wenn – wider Erwarten – keine entsprechende Mitteilung durch die aufrechnende Stelle an das Gericht erfolgte, wäre jedenfalls eine Nachfrage erforderlich gewesen. Denn bei einem Strafverteidiger liegt es mehr als nahe, dass dieser anderweitige Forderungen an die Landeskasse hat.

Die Nachfrage wäre aber jedenfalls spätestens dann erforderlich gewesen, nachdem ich ausdrücklich und unmissverständlich darauf hinwies, dass die Forderung nicht existiert. Offenbar besteht bei dem verantwortlichen Mitarbeiter keine Bereitschaft, sich mit solchen sachlichen Hinweisen auseinander zu setzen.

Schauen wir mal, wie die Antwort ausfällt. Immerhin freut es mich, dass ich mir selbst keine Anwaltsgebühren berechnen muss.

Tod auf dem Bürgersteig

Der Fall klingt etwas nach Derrick, hat sich aber wirklich ereignet. Ein junger Mann ärgerte sich darüber, dass seine Mutter fremdging. Deshalb raste er mit seinem Auto auf den Bürgersteig, wo der Liebhaber seiner Mutter und eine Begleiterin entlang gingen. Beide wurden von hinten erfasst, der Mann starb, die Frau wurde verletzt. Ganze drei Jahre Jugendstrafe war dem Landgericht Aachen die Straftat wert. Doch der Bundesgerichtshof bewertet den Fall anders…

Juristisch spannend war vor allem die Frage, ob der Täter mit Mordvorsatz in Bezug auf den Mann handelte. Die nötige Heimtücke könnte gefehlt haben, weil er den Motor seines Autos laut aufheulen ließ – damit hätten die Opfer „vorgewarnt“ sein können. Allerdings kann man so die Heimtücke nicht einfach verneinen, meinen die Bundesrichter. Denn tatsächlich hätten die Opfer die Situation falsch eingeschätzt. Sie glaubten an einen missglückten Parkversuch, deshalb seien sie sorglos weitergelaufen und somit weiter arglos gewesen.

Die Sache muss jetzt neu verhandelt werden (Aktenzeichen 4 StR 15/24).

Berichtigung: Das Opfer starb nicht, es ging also um versuchten Totschlag oder Mord.

Gerichte: Geschäftsplan soll auf die Homepage

Der gesetzliche Richter ist ein wichtiger Verfahrensgrundsatz. Es muss grundsätzlich vorher feststehen, welches konkrete Gericht für ein Verfahren zuständig ist. Leider macht es die Justiz nicht immer einfach, an den sogenannten Geschäftsverteilungsplan zu kommen, denn der muss nicht online veröffentlicht werden. Das soll sich nun ändern.

Tatsächlich muss der Geschäftsverteilungsplan nach geltender Rechtslage nur im Gericht selbst ausgelegt werden, und zwar auf der Geschäftsstelle des Präsidiums. Das bedeutet: Anwälte und andere Verfahrensbeteiligte müssen im schlechtesten Fall tatsächlich quer durch die Republik reisen, nur um in den Geschäftsverteilungsplan schauen und die Zuständigkeit prüfen zu können.

Das Bundesjustizministerium will diese Regeln zeitgemäßer gestalten. Künftig sollen Gerichte den Geschäftsverteilungsplan auf ihrer Homepage veröffentlichen. Damit will man den „Möglichkeiten und Erwartungen“ der Bürger entsprechen. Es lohnt sich allerdings immer, schon jetzt auf der Homepage eines Gerichts zu suchen. Viele Gerichte stellen den Plan nämlich schon online. Im übrigen gibt es auch nette Gerichte, die den Plan auf Nachfrage zusenden.

Heiße Flirts

Eine 44-jährige Griechin soll Brände gelegt haben, um mit Feuerwehrmännern flirten zu können. Die Frau wurde wegen Brandstiftung zu 36 Monaten Gefängnis und 1.000 Euro Geldstrafe verurteilt.

An zwei aufeinander folgenden Tagen soll die Beschuldigte auf landwirtschaftlichen Flächen im griechischen Tripolis gezündelt haben. Laut dem Portal „Greekreporter“ soll die Frau aufgefallen sein, weil sie bei den Bränden anwesend war, die Einsätze beobachtete und auffällig mit den Feuerwehrleuten flirtete.

Ob das Gericht diese besonderen Umstände strafmildernd oder -erhöhend bewertete, wird leider nirgends überliefert.

Echte Richter raten von Klagen ab

Das ZDF lässt Richter mit Bürgern in kurzen Sendungen über deren konkrete Rechtsprobleme sprechen – ohne dass die Gegenseite an Bord ist. Was wie Rechtsberatung klingt, darf allerdings keine sein. Denn Rechtsberatung ist ein Quasi-Monopol der Anwaltschaft (danke dafür). beck-aktuell bringt das Dilemma des neuen Formats, das ab Mittwoch in der Mediathek abrufbar ist, auf den Punkt:

„Ich darf Ihnen keinen Rechtsrat geben.“ Diesen Satz wiederholen die drei bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Und er ist natürlich wahr: Eine Rechtsberatung darf nach dem RDG nur von Anwältinnen und Anwälten durchgeführt werden. Für die Protagonisten der Serie ist das aber furchtbar unbefriedigend. Sie kommen mit einem speziellen Problem, die Richterinnen und Richter dürfen dagegen nur über die allgemeine Rechtslage reden.

Am besten ist allerdings das Fazit:

Die Richterinnen und Richter empfehlen fast ausschließlich außergerichtliche Lösungen. Eine Klage? Das sei zu teuer, zu langwierig, wenig erfolgversprechend. … Stattdessen verweisen die Fernseh-Richterinnen und -Richter auf Schlichtungsstellen, raten Betroffenen, sich gegenseitig zu helfen, oder es schlicht gut sein zu lassen.

Ich kann nicht mehr vor lachen.

Sachsen: Stimmzettel wurden überklebt

Wahlfälschung war bislang eher ein Thema für Jurastudenten. Anhand der einschlägigen Paragrafen lassen sich viele Delikte abfragen, denn es gibt natürlich große Berührungspunkte zu Urkundenfälschung, Falschbeurkundung undsoweiterundsofort. Gerichtsurteile gibt es eher wenige. Das ändert sich jetzt möglicherweise. Bei der Wahl in Sachsen sollen viele Stimmzettel zu Gunsten der Freien Sachsen manipuliert worden sein. Die Polizei ermittelt.

Es geht um Briefwahlunterlagen, bei denen die eigentlichen Stimmen „professionell“ überklebt worden sein sollen. Stattdessen wurden Kreuze bei den Freien Sachsen, einer rechten Partei, gemacht, berichtet die Bild-Zeitung. Bislang seien rund 100 verfälschte Briefwahlzettel aufgetaucht, und zwar im Bezirk Dresden-Langebrück. Jetzt sollen Stimmbezirke überprüft werden, in denen die Freien Sachsen überdurchschnittlich abschnitten.

So eine Wahlfälschung (§ 107a Strafgesetzbuch) ist kein Kavaliersdelikt. Sie kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Eine Wahlfälschung kann übrigens auch begehen, wer Stimmberechtigten über das zulässige Maß hinaus hilft. Durch eine Gesetzesreform kann behinderten und sonst eingeschränkten Menschen bei der Stimmabgabe seit 2019 geholfen werden, etwa durch Begleitung in die Wahlkabine, Erklärung des Stimmzettels oder Assistenz beim Ankreuzen. Was zum Beispiel nicht geht, ist die komplette Übernahme der Briefwahl für einen eingeschränkten Wähler. Hier gibt es viele Graubereiche.

Klaps auf den Po als Kompliment

Heute mal ein aktueller, aber juristisch doch eher einfacher Fall aus dem Arbeitsrecht:

Auf einer Betriebsfeier schlug der Kläger einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten.

Der Arbeitgeber hatte den Angestellten schon mal abgemahnt. Wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums auf Arbeit.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat – wenig überraschend – die fristlose Kündigung bestätigt. Der Spruch mit dem Kompliment bestätige die sexuelle Motivation des Klapses. Außerdem sei das Festhalten der Kollegin ein nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Freiheit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 3 Ca 387/24).

Anwältin vergisst Schlüssel im Büro

Aus einem alltäglichen Missgeschick kann ein Fall werden, mit dem sich am Ende der Bundesgerichtshof beschäftigen muss. Eine Anwältin hatte sich aus der eigenen Kanzlei ausgesperrt, obwohl sie bis 23.59 Uhr eine Berufung einlegen musste.

Nachdem sie sich wegen Schwindels rund vier Stunden zu Hause ausgeruht hatte, wollte die Anwältin zurück ins Büro. Allerdings hatte sie den Kanzleischlüssel auf ihrem Schreibtisch liegen gelassen – Kollegen und Mitarbeiter waren nicht mehr da.

Zuerst hat die Anwältin eine Kollegin angerufen, sagt sie selbst. Die Kollegin sei jedoch auf einem auswärtigen Termin gewesen und habe nicht helfen können. Jetzt wird’s aber interessant: Telefonnummern weiterer Kollegen oder auch der Sekretärin habe sie nicht in ihrem Handy gespeichert gehabt, erklärte die Juristin. Deshalb habe sie die Berufung letztlich nicht schreiben und formgerecht einreichen können.

Diese Begründung reicht dem Bundesgerichtshof nicht. Wenn ein Anwalt Fristen ausreizt, muss er laut dem Gericht auch „das damit verbundene Risiko“ beachten und „erhöhte Sorgfalt“ anwenden. Zu folgenden Fragen vermisste der Bundesgerichtshof eine Antwort:

– Warum hat die Anwältin den Schlüssel nicht bei der Kollegin abgeholt, die einen Außentermin hatte?
– Wieso konnte die Anwältin die Kollegin nicht nach den Telefonnnummern der Kanzleimitarbeiter oder anderer Anwälte aus dem Büro fragen?
– Warum hat sie keinen Schlüsseldienst gerufen?

Bei so vielen Fragezeichen gewährte das Gericht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es ging um 45.000 Euro. Diesen Betrag muss jetzt möglicherweise die Haftpflichtversicherung der Anwältin ersetzen (Aktenzeichen IX ZB 31/23).

Paddelboot hat keinen Namen: Bußgeld

Die Polizei in Brandenburg schreibt Paddelboote auf, wenn diese keinen Namen haben. 55 Euro musste jetzt ein 25-Jähriger zahlen, weil auf seinem aufblasbaren Schlauchboot außen kein „Name“ steht.

Jonas S. dachte erst an eine Alkoholkontrolle, als er von der Polizei auf den Gewässern im Spreewald herausgewunken wurde. Doch dann erfuhr er, so berichtet die B.Z., dass kleine Boote ohne amtliches Kennzeichen und – Achtung – sogar aufblasbare Schwimmtiere einen Namen haben müssen und im Boot auch der Name des Eigentümers stehen muss. Das steht tatsächlich so in § 34 der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung – LSchiffV).

Im Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 47 OWiG) steht allerdings auch, dass die Polizei nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat, ob ein Bußgeld erforderlich ist. Sie kann auch darauf verzichten. Manchmal bietet sich auch eine kostenfreie Verwarnung an, statt den Bürger zur Kasse zu bitten. Der betroffene „Bootsführer“ hat die 55 Euro gezahlt. Sein Fahrzeug hat er „Speedy“ getauft. Recht und Ordnung sind wiederhergestellt.

Bericht in der B.Z.

Neues Lesezeichen

Ich speichere das als Lesezeichen. Kann es ab Montag gut brauchen, wenn ich ansonsten unbescholtene Neukunden des Bundeskriminalamts verteidige, bloß weil diesen bei einem Post auf Facebook oder X mal die Hutschnur geplatzt ist.

Falls Ramelow verurteilt wird, lösche ich das Lesezeichen gerne.