Wenn Pferde verkauft werden, ist der Anwalt oft nicht weit. Es gibt sogar Juristen, die auf Pferderecht spezialisiert sind. Mit einem Fall aus diesem Rechtsgebiet musste sich jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigen.
Es ging um eine Stute, die eine Züchterin verkaufte. So weit, so harmlos. Allerdings war das Pferd trächtig, und so konnte sich der Käufer nicht nur über den Neuerwerb, sondern später auch über ein gesundes Fohlen freuen. Das Jungpferd verlangte die Verkäuferin allerdings heraus, weil es angeblich ihr gehörte.
Laut dem Oberlandesgericht ist das Fohlen allerdings kein sogenanntes „Zubehör“ im Sinne des § 97 BGB. Vielmehr verbinde sich der Embryo mit der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut „untrennbar“ mit dem Muttertier – und zwar für geschlagene elf Monate. Das Fohlen könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als selbständige Sache angesehen werden. Vielmehr sei das Muttertier juristisch die Haupt- und der Embryo die Nebensache im Sinne des § 947 BGB, sodass der Käufer Eigentümer des Fohlens geworden sei. Mit der Entbindung ändere sich daran nichts (Aktenzeichen 8 U 36/24).