Die Einbauküche sollte fast 70.000 Euro kosten. Das Küchenstudio lockte die Interessenten aber mit einem großzügigen „Skonto“, der die Küche um rund 15.000 Euro billiger gemacht hätte. Bedingung: Der Kaufpreis musste spätestens am Tag der Lieferung vollständig gezahlt sein.
Mit der Klausel „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ hat sich der Anbieter aber letztlich keinen Gefallen getan. Die Skonto-Klausel ist nämlich unwirksam, so das Oberlandesgericht Zweibrücken. Die Klausel nehme dem Kunden die Möglichkeit, die erbrachte Leistung sowie die Rechnung nach Erhalt zu prüfen, um gegebenenfalls Mängel zu rügen. Außerdem sei eine Bar- und Sofortzahlung von so hohen Beträgen dem Kunden nicht zumutbar.
Letztlich handele es sich gar nicht um einen Skonto, sondern um eine Art Vertragsstrafe für den Fall, dass der Kunde nicht faktisch auf seine Rechte verzichtet. Ein Skonto sei nur in Höhe von 1 bis 3 % üblich.
Für die Kunden ein erfreulicher Ausgang. Sie müssen nur den Sonderpreis zahlen, dürfen die Küche aber behalten. Es kann sich also lohnen, nach unwirksamen Vertragsklauseln Ausschau zu halten, sofern genug juristischer Kampfeswille vorhanden ist (Aktenzeichen 5 U 38/23).