Intimbehandlung ist keine Kassenleistung

Wer sich vor Gericht auf Diskriminierung berufen will, muss auch diskriminiert sein. Nicht immer ist dies – bei näherem Nachdenken – auch der Fall, wie ein Fall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zeigt.

Eine 72-jährige Frau litt beim Geschlechtsverkehr unter Schmerzen. Sie bekam von einem Arzt eine Intimbehandlung mit dem Laser empfohlen. Damit lasse sich die Kollagen- und Elastinbildung erhöhen, was ihre Beschwerden langfristig mindern könne.

Problem: Die Laserbehandlung ist keine Kassenleistung. Vor Gericht machte die Frau geltend, sie werde wegen ihres Alters diskriminiert. Die sexuelle Gesundheit älterer Menschen werde nicht ernst genommen, der Geschlechtsverkehr sei naturgegeben, auch für ältere Menschen. Deshalb müsse die Krankenkasse bei Störungen aufkommen.

Laut dem Gericht können neue, aber noch nicht zugelassene Therapien nur ganz ausnahmsweise Kassenleistung sein. Auch die beklagte Altersdiskriminierung wollen die Richter nicht erkennen. Die Lasertherapie werde auch jüngeren Menschen nicht bezahlt, so die trockene Begründung (Aktenzeichen L 16 KR 426/23).