Heute mal ein aktueller, aber juristisch doch eher einfacher Fall aus dem Arbeitsrecht:
Auf einer Betriebsfeier schlug der Kläger einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten.
Der Arbeitgeber hatte den Angestellten schon mal abgemahnt. Wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums auf Arbeit.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat – wenig überraschend – die fristlose Kündigung bestätigt. Der Spruch mit dem Kompliment bestätige die sexuelle Motivation des Klapses. Außerdem sei das Festhalten der Kollegin ein nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Freiheit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 3 Ca 387/24).