Pferd mit Kind

Wenn Pferde verkauft werden, ist der Anwalt oft nicht weit. Es gibt sogar Juristen, die auf Pferderecht spezialisiert sind. Mit einem Fall aus diesem Rechtsgebiet musste sich jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigen.

Es ging um eine Stute, die eine Züchterin verkaufte. So weit, so harmlos. Allerdings war das Pferd trächtig, und so konnte sich der Käufer nicht nur über den Neuerwerb, sondern später auch über ein gesundes Fohlen freuen. Das Jungpferd verlangte die Verkäuferin allerdings heraus, weil es angeblich ihr gehörte.

Laut dem Oberlandesgericht ist das Fohlen allerdings kein sogenanntes „Zubehör“ im Sinne des § 97 BGB. Vielmehr verbinde sich der Embryo mit der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut „untrennbar“ mit dem Muttertier – und zwar für geschlagene elf Monate. Das Fohlen könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als selbständige Sache angesehen werden. Vielmehr sei das Muttertier juristisch die Haupt- und der Embryo die Nebensache im Sinne des § 947 BGB, sodass der Käufer Eigentümer des Fohlens geworden sei. Mit der Entbindung ändere sich daran nichts (Aktenzeichen 8 U 36/24).

Wenig Spielraum

Ich soll für eine Mandantin einen kleinen, einfachen Brief schreiben, weil sie sich nicht extra einen neuen Tintenstrahldrucker holen will.

Das lässt natürlich nicht viel Spielraum fürs Anwaltshonorar…

Kontrolleure kontrollieren nicht mehr

Asylbewerber aus der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl sollen immer häufiger „aggressiv“ auf Fahrkartenkontrollen reagieren. Die Süd-Thüringen-Bahn stellt ihren Kontrolleuren deshalb frei, ob sie den betreffenden Personenkreis überhaupt noch kontrollieren, wie unter anderem die Thüringer Zeitung hinter einer Paywall berichtet.

Andere Fahrgäste werden allerdings weiter mit einem erhöhten Beförderungsentgelt belegt – und wohl auch wegen Schwarzfahrens angezeigt. Mich regt das ein wenig zum Nachdenken an.

Weiterer Bericht

FDP jetzt offiziell Splitterpartei

Die FDP gehört nun offiziell zu den Splitterparteien. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gesteht ihr keinerlei Relevanz für die anstehende Landtagswahl zu. Deshalb müssen die Liberalen auch nicht zur Wahlkampfsendung eingeladen werden, obwohl sie so gern dabei gewesen wären.

Schon das Verwaltungsgericht Berlin hatte die FDP aus der Wahlsendung gekickt, die Entscheidung wurde nun letztinstanzlich bestätigt.

Bericht / Älterer Beitrag zum Thema

Ein Bußgeld, das keines ist

Am Samstag, 9. August, habe ich in Ratingen falsch geparkt. Das sollte mich 25 Euro kosten. Ich war so einsichtig und reumütig, dass ich die Verwarnung – um eine solche handelt es sich rechtlich- noch am gleichen Tag gezahlt habe, Wertstellung laut Bank schon am Montag. Zu Ende ist der Fall damit aber noch nicht…

An diesem Samstag kriegte ich Post von der Stadtkasse Ratingen. Diese forderte mich zur Zahlung des Bußgeldes von 25,00 € auf. Außerdem wurden mir noch sechs Euro Mahngebühren in Rechnung gestellt. Schön verbunden mit einem etwas bedrohlichen Merkblatt, wonach man im Falle der Nichtzahlung mein Gehalt oder mein Konto pfänden, den Gerichtsvollzieher schicken oder mich gleich ein paar Tage in den Knast stecken kann, sofern ein Richter dies anordnet.

Aber mal langsam. Eine Verwarnung ist kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt. Man kann sie annehmen, muss es aber nicht. Wenn man eine Verwarnung nicht akzeptiert, hat das keinerlei rechtliche Folgen. Vielmehr muss das Ordnungsamt dann entscheiden, ob ein Bußgeldbescheid ergeht. Gegen den kann man dann noch Einspruch einlegen, wenn man möchte.

Einen Bußgeldbescheid habe ich nicht erhalten. Zumal für diesen noch mal rund 30 Euro Gebühren für den Erlass und die Zustellung anfallen, und das sind dann auch keine „Mahnkosten“ in Höhe von sechs Euro. Ich habe mal eine höfliche Mail geschrieben, den Kontoauszug beigefügt und um schriftliche Bestätigung binnen einer Woche gebeten, dass die Drohung mit Pfändung, Gerichtsvollzieher und Knast gegenstandslos ist. Ganz so harmlos finde ich das Ganze nämlich nicht. Abgesehen davon, dass man auf dem Amt anscheinend Zahlungen nicht oder nicht richtig bucht, kann es ja auch Bürger treffen, denen so ein Gehabe wirklich schlaflose Nächte bereitet.

THC am Steuer: Freispruch auch in Altfällen

Die THC-Legalisierung im Straßenverkehr zeigt Wirkung – auch für Altfälle. In Oldenburg wurde jetzt ein Autofahrer freigesprochen. Ursprünglich sollte er wegen zu hoher Cannabiskonzentration im Blut 3 Monate auf den Führerschein verzichten und 1.000 Euro Bußgeld zahlen.

Am 22. August traten die neuen Grenzwerte für THC im Blut in Kraft. Der Grenzwert stieg von 1 auf 3,5 ng/ml. Gleichwohl gelten die höheren Grenzwerte auch für Fahrten vor dem Stichtag, weil im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht immer die mildeste Gesetzesfassung anzuwenden ist. Hier war der Mann schon im Februar vom Amtsgericht verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht hielt seine Sache jedoch „offen“. Deshalb wurde er freigesprochen.

Wer also noch ein laufendes Verfahren hat, kann auf Beachtung der deutlich erhöhten Grenzwerte pochen. In die Röhre gucken allerdings alle Autofahrer, deren Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Ein milderes Gesetz ist in der Regel kein Grund für eine Wiederaufnahme (Aktenzeichen 2 ORbs 95/24).

Unangeschnallte Frau soll 270.000 Euro zahlen

Eine Frau saß unangeschnallt auf dem Rücksitz eines Autos, in dem sie mitfuhr. Was so unaufgeregt klingt, hätte die Frau wirtschaftlich ruinieren können. Die Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners verklagte sie auf 270.000 Euro.

Vorher hatte die Versicherung rund 380.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Frau am Steuer gezahlt. Denn die Hauptschuld an dem Unfall trug der Fahrer des Wagens, für den bei der Versicherung Haftpflicht bestand. Der Fahrer war mit 1,7 Promille unterwegs gewesen, bei erlaubten 70 Stundenkilometern raste er mit 155 Stundenkilometern in den anderen Wagen. Dadurch wurde die nicht angeschnallte Frau auf dem Rücksitz nach vorne geschleudert – so soll sie die extremen Wirbelsäulenverletzungen der Fahrerin (mit-)verursacht haben.

Vor Gericht war streitig, ob die Anschnallpflicht auch andere Personen im Fahrzeug schützt. Das bejaht das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil zwar. Allerdings sehen die Richter die Ursache für den Unfall alleine in der Alkoholfahrt und dem überhöhten Tempo des anderen Autofahrers. Das unterbliebene Anschnallen trete bei Abwägung der Unfallursachen komplett zurück (Aktenzeichen 3 U 81/23).

Dem Staat gehört nun ein Bordell

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat das Kölner Laufhaus „Pascha“ beschlagnahmt. Damit gehört nun eines der größten Freudenhäuser Europas dem Staat, zumindest vorläufig.

Hintergrund sind Ermittlungen gegen eine mutmaßliche Schleuserbande, die in Nordrhein-Westfalen wohlhabenden Kunden aus China und dem Oman Aufenthaltserlaubnisse beschafft haben soll. In dem Komplex wird auch gegen Beamte und Bürgermeister in Nordrhein-Westfalen ermittelt. Es soll auch großzügige Spenden an Politiker bzw. deren Parteien gegeben haben, bis hinauf in NRW-Ministerkreise.

Hauptbeschuldigte sind zwei Rechtsanwälte. Wieso der Zugriff auf das Pascha im Rahmen des Verfahrens erfolgte, ist noch nicht ganz klar. Das Grundstück an der Hornstraße in Köln soll 2021 von einer chinesischen Firma gekauft worden sein.

Der laufende Betrieb ist nicht gefährdet, so heißt es.

Bericht

Fototapete vor Gericht

Eine Frau hatte ihre Wohnung in einem Facebook-Video gezeigt – hierauf wurde sie von einem Fotografen wegen Urheberrechtsverletzung verklagt. Grund: Die Fototapete, für die der Fotograf das Motiv geliefert hatte, war in dem Video zu sehen. Diesem Abmahnwahnsinn hat der Bundesgerichtshof nun ein Ende bereitet.

Insgesamt musste sich das höchste deutsche Zivilgericht mit drei Fällen dieser Art beschäftigen. Andere Beklagte waren Hoteliers, die ihre Zimmer mit einer der Fototapeten ausgestattet und die Bilder auf Hotelportalen eingestellt hatten. Im letzten Fall ging es um den Screenshot einer Webseite, die eine Medienagentur in ihrem Werbeauftritt zeigte. Der auf dem Foto erkennbare Gastraum eines Tenniscenters war ebenfalls mit einer Fototapete tapeziert.

Mit dem Verkauf der Fototapete habe der Hersteller damit rechnen müssen, dass diese im „üblichen“ Rahmen verwendet werde. Es stehe im „Einklang mit der Lebenserfahrung“, so das Gericht, dass Räume auch fotografiert und die Bilder davon veröffentlicht werden. Es liegt also eine schlüssige Einwilligung vor, weitergehendes Copyright müsste in eine ausdrückliche Lizenz gefasst werden. Die übliche Nutzung gilt laut dem Bundesgerichtshof auch für Dritte wie die Medienagentur, die – im Einverständnis mit dem Wohnungsbesitzer – Bilder der Räume veröffentlichen (Aktenzeichen I ZR 139/23, 140/23 und 141/23).

Karma is a bitch

Aus dem Polizeibericht:

Am Samstagnachmittag (7. September), gegen 15:30 Uhr, erreichte die Bundespolizeiinspektion München die Meldung über einen Exhibitionisten in einem Regionalzug (Rosenheim – München), kurz vor dem Halt am Münchner Ostbahnhof.

Nach aktuellem Ermittlungsstand masturbierte der Beschuldigte unverhohlen im Reisezugwagen, indem er sein erigiertes Glied offen zur Schau stellte und sich selbst befriedigte. Dabei beobachtete er die beiden Frauen durch den Spalt zwischen den Sitzlehnen. …

Wie sich herausstellte waren die Geschädigten zwei privat reisende Polizistinnen, die sich diese inakzeptable Schweinerei nicht gefallen ließen.

Originalmeldung

Sozialgericht: Asylbewerber müssen mit Karte zahlen

Bezahlkarte statt Bargeld – diese Regelung ist Asylbewerbern zumutbar. Das Sozialgericht München entschied das nun in zwei Eilverfahren. Das Gericht hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bezahlkarten.

Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsgemäß, das Existenzminimum durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Barobergrenze von 50 Euro monatlich stelle „keinen wesentlichen Nachteil“ dar. Das hat das Sozialgericht Hamburg vor kurzem anders gesehen.

Geklagt haben eine Frau aus Sierra Leone und ein Mann aus Nigeria. Die Frau machte geltend, sie müsse wegen einer Augenerkrankung oft mit dem Taxi zu Arztterminen fahren, viele Taxis würden aber keine Karte akzeptieren. Außerdem müsse sie auf Flohmärkten und in Billigläden einkaufen, was die Bezahlkarte erschwere.

Der ebenfalls erkrankte Mann aus Sierra Leone ist seit 2003 in Deutschland, sein Aufenthalt ist nur noch geduldet. Laut dem Gericht gibt es für ihn in München genug Möglichkeiten für Kartenzahlung. Außerdem, so das Gericht, ergebe sich aus den Kontoauszügen des Mannes, dass er auch vor der Bezahlkarte schon oft bargeldlos gezahlt hat.

Die Kläger können ihre Hauptsacheverfahren noch fortsetzen (Aktenzeichen S 42 AY 63/24 ER und S 52 AY 65/24 ER).

Intimbehandlung ist keine Kassenleistung

Wer sich vor Gericht auf Diskriminierung berufen will, muss auch diskriminiert sein. Nicht immer ist dies – bei näherem Nachdenken – auch der Fall, wie ein Fall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zeigt.

Eine 72-jährige Frau litt beim Geschlechtsverkehr unter Schmerzen. Sie bekam von einem Arzt eine Intimbehandlung mit dem Laser empfohlen. Damit lasse sich die Kollagen- und Elastinbildung erhöhen, was ihre Beschwerden langfristig mindern könne.

Problem: Die Laserbehandlung ist keine Kassenleistung. Vor Gericht machte die Frau geltend, sie werde wegen ihres Alters diskriminiert. Die sexuelle Gesundheit älterer Menschen werde nicht ernst genommen, der Geschlechtsverkehr sei naturgegeben, auch für ältere Menschen. Deshalb müsse die Krankenkasse bei Störungen aufkommen.

Laut dem Gericht können neue, aber noch nicht zugelassene Therapien nur ganz ausnahmsweise Kassenleistung sein. Auch die beklagte Altersdiskriminierung wollen die Richter nicht erkennen. Die Lasertherapie werde auch jüngeren Menschen nicht bezahlt, so die trockene Begründung (Aktenzeichen L 16 KR 426/23).

Super-Skonto geht nach hinten los

Die Einbauküche sollte fast 70.000 Euro kosten. Das Küchenstudio lockte die Interessenten aber mit einem großzügigen „Skonto“, der die Küche um rund 15.000 Euro billiger gemacht hätte. Bedingung: Der Kaufpreis musste spätestens am Tag der Lieferung vollständig gezahlt sein.

Mit der Klausel „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ hat sich der Anbieter aber letztlich keinen Gefallen getan. Die Skonto-Klausel ist nämlich unwirksam, so das Oberlandesgericht Zweibrücken. Die Klausel nehme dem Kunden die Möglichkeit, die erbrachte Leistung sowie die Rechnung nach Erhalt zu prüfen, um gegebenenfalls Mängel zu rügen. Außerdem sei eine Bar- und Sofortzahlung von so hohen Beträgen dem Kunden nicht zumutbar.

Letztlich handele es sich gar nicht um einen Skonto, sondern um eine Art Vertragsstrafe für den Fall, dass der Kunde nicht faktisch auf seine Rechte verzichtet. Ein Skonto sei nur in Höhe von 1 bis 3 % üblich.

Für die Kunden ein erfreulicher Ausgang. Sie müssen nur den Sonderpreis zahlen, dürfen die Küche aber behalten. Es kann sich also lohnen, nach unwirksamen Vertragsklauseln Ausschau zu halten, sofern genug juristischer Kampfeswille vorhanden ist (Aktenzeichen 5 U 38/23).

Sinnliche Genüsse in Beamtenkreisen

Hausdurchsuchung. Ja oder nein? Diese Frage müssen Verwaltungsgerichte nicht so oft beantworten. Aber es kommt vor, wie ein Fall aus Hessen zeigt. Es ging um sexuelle Gefälligkeiten in Beamtenkreisen…

Ein Polizeioberkommissar soll mit einer Frau gechattet haben, die bei der hessischen Polizei den Einstellungstest nicht bestanden hat. Kein Problem, soll der Kommissar erklärt haben. Er kenne da einen Kollegen, der könne den nächsten Einstellungstest „wohlwollend beeinflussen“. Als Gegenleistung soll der Beamte Oralverkehr für seinen Kollegen gefordert haben. Er selbst wolle lediglich zusehen oder zumindest ein Video von dem Bezahlvorgang haben. Angeblich, so der Beamte, habe das in der Vergangenheit schon prima funktioniert.

Nun ja, der Verwaltungsgerichtshof in Hessen sieht hier eine Gefahr für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staatsdienst. Zu den Vorteilen im Bestechungsrecht zählen laut den Richtern alle Belohnungen, Geschenke, aber auch „sonstige Vorteile“. Darunter seien problemlos auch „sinnliche Genüsse“ zu fassen, wie etwa der Beischlaf oder andere sexuelle Handlungen.

Die Hausdurchsuchung bei dem Beamten wurde genehmigt. Leider ist nicht bekannt, wie die Sache weiter ging (Verwaltungsgerichtshof Hessen, Aktenzeichen 28 E 818/23).

Hürden für Politikerbeleidigung

Der extra zum besonderen Schutz von Politikern geschaffene Paragraf 188 des Strafgesetzbuchs erweist sich immer mehr als Spielwiese für die Ermittlungsbehörden. Kein Wunder, die vermeintlich beleidigte oder verleumdete Person des politischen Lebens muss noch nicht einmal einen Strafantrag stellen. Somit können auch Äußerungen verfolgt werden, auf deren Verfolgung der mutmaßlich geschädigte Politiker gar keinen Wert legt.

Wolfgang Schäuble zum Beispiel hat, soweit bekannt, bei Beleidigungen nie Strafantrag gestellt. Das würde heute keine Rolle mehr spielen, denn bei Politikern bedarf es eben keines Strafantrags mehr. Allerdings gehen längst nicht alle Fälle nach dem Sonderparagrafen so durch, wie man es sich vielleicht erhofft hat. Das Oberlandesgericht Celle hat sich jetzt mit dem oft übersehenen Tatbestandsmerkmal in der Strafvorschrift beschäftigt, wonach die Tat geeignet sein muss, das öffentliche Wirken des Politikers erheblich zu erschweren.

Ausgangspunkt war ein Bild des Bundesgesundheitsministers auf Telegram, das diesen bei einer Covid-19-Impfung zeigt, versehen mit der Textzeile „Dr. J.M., 1943, nachkoloriert.“ Die Vorinstanz hatte eine „Aggressivierung“ durch den Beitrag behauptet, aber noch nicht einmal dargelegt, wieso ausgerechnet Beitrag auf einem Telegram-Kanal dem Minister seine Arbeit konkret erschweren könnte, geschweige denn erheblich. Das zusätzliche Erfordernis muss also von den Gerichten ernst genommen werden. Sonst droht die Urteilsaufhebung, wie in diesem Fall (Aktenzeichen 1 ORs 19/24).