Am Anfang stand eine Geldstrafe, am Ende Haft: Das Bundesverfassungsgericht befreit im Wege der einstweiligen Verfügung einen Mann aus dem Knast. Der Betroffene war vom Landgericht Frankfurt in Abwesenheit und ohne Anwalt zu zwei Jahren Gefängnis ohne Bewährung verurteilt wurde.
In dem Verfahren ging es um zwei Geldstrafen, die gegen den Angeklagten getrennt verhängt worden waren. Gegen diese Verurteilungen legte neben dem Angeklagten auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, was dann auch eine härtere Strafe denkbar machte. Der Angeklagte kam nicht zu seiner Berufungsverhandlung. Er sei krank, ließ er über seinen Anwalt mitteilen. Der Verteidiger erschien ebenfalls nicht. Am Ende verhandelte das Landgericht nur die Berufung der Staatsanwaltschaft – und verhängte geschlagene zwei Jahre ohne Bewährung.
Nun herrschte eigentlich Einigkeit darüber, dass so eine hohe Strafe nicht ohne Verteidiger geht. Ab einer Straferwartung von einem Jahr geht es ohne Anwalt schlicht nicht mehr, so der rechtsstaatliche Grundsatz. Von daher wundert sich das Verfassungsgericht erkennbar darüber, dass das Oberlandesgericht die Revision des Angeklagten trotz der offenkundigen Verstöße als „unzulässig“ verwarf.
Da der Mann bereits seine Strafhaft angetreten hat, setzt das Verfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 19. Juli die Vollstreckung vorläufig aus. Der Angeklagte darf also erst mal nach Hause, in der kommenden Neuauflage des Prozesses wird der Anwalt sicher nicht vergessen werden (Aktenzeichen 2 BvR 829/24).