Widerruf: Probieren schadet nicht

Auch wenn alle bekannten Vorurteile über Gebrauchtwagenhändler natürlich nicht stimmen, begegnete meine Mandantin der buchstäblichen Ausnahme. Das Ekelpaket kaufte über eine Online-Plattform den Gebrauchtwagen meiner Mandantin. Das ist ja alles auch sehr praktisch und vor allem so reibungslos. Aber dann ging der Ärger los.

Als es um die Abholung des Wagens und die avisierte Barzahlung ging, wollte der Käufer plötzlich vom vereinbarten Kaufpreis nichts mehr wissen. Er habe sich die Bilder vom Auto noch mal angesehen. Und – natürlich – einen angeblichen Vorschaden entdeckt. Außerdem sei da was an der Radaufhängung, undsoweiterundsofort. Dreitausend Euro müsse meine Mandantin auf jeden Fall vom Preis runtergehen. Er habe gute Anwälte, fügte der Käufer an.

Die Mandantin war ziemlich aufgelöst, weil mit Druck kann sie nicht gut umgehen. Ich bin bekanntlich kein Zivilrechtler, aber dennoch habe ich mal schnell ins Gesetz geguckt. Dort stieß ich auf ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag ausschließlich online oder telefonisch geschlossen wird (Fernabsatzvertrag). Hier waren allerdings die Rollen vertauscht. Aber es steht im Gesetz jedenfalls nicht ausdrücklich, dass der Verbraucher Käufer und der Unternehmer Verkäufer sein muss.

Ich riet der Mandantin also zum Vorgehen streng nach Gesetz. Also Widerruf per Einzeiler – ohne jede Begründung. Der Käufer tobte zwar in einer Mail und kündigte Post von seinen tollen Anwälten an. Aber am nächsten Tag kam von ihm nur eine kurze Nachricht: „Die Sache ist für mich erledigt. Weitere Vertragsanfragen werden wir von Ihrer Seite künftig ignorieren.“

Die Idee war also wirksam. Ich hoffe, sie stimmt auch mit der Rechtslage überein. Das habe ich nämlich nicht geprüft.