Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

Man witzelt schon mal gerne, aber letztlich hat alles seinen knallharten juristischen Hintergrund:

Am 30.07.2024 und 15.08.2024 sollten insgesamt 1.854.000 Stück Strohhalme über das Zollamt Hamburg in den freien Warenverkehr abgefertigt werden. Die Zollbeamtinnen und -beamten guckten sich aber die in Taiwan und Vietnam hergestellten Halme genauer an, da der Verdacht bestand, dass sie aus umweltschädlichem Kunststoff bestanden. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte als zuständige Marktüberwachungsbehörde bestätigte die Feststellungen des Zolls. Die Trinkhalme dürfen nun gemäß der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) nicht nach Deutschland eingeführt werden.

Hauptzollamt Hamburg