Keine Verfolgung, keine Bedrohung

Das Oberverwaltungsgericht Münster, in Asylverfahren zuständig für Nordrhein-Westfalen, stellt seine Rechtsauffassung zum politischen Asyl für Syrer in Deutschland sehr plastisch dar. Ich zitiere die offiziell veröffentlichten Leitsätze der Entscheidung vom 16. Juli 2024:

Syrern, die Syrien illegal verlassen haben, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben und/oder sich seit längerem hier aufhalten, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

Syrern droht in Syrien allein wegen ihrer Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

Kurden als solchen droht in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts mehr.

Aktuell werden die weitaus meisten Asylanträge von syrischen Staatsbürgern gestellt, wie man auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nachlesen kann.