„Herr Transfrau“ geht nicht, wenn im Ausweis weiblich steht

Das Nachrichtenportal NIUS darf eine Person – ich verwende das Wort Person normalerweise nicht, aber hier finde ich es mehr als praktisch – nicht mehr als „Herr Transfrau“ und „Herrn in Damenkleidung“ bezeichnen. Außerdem darf NIUS nicht mehr so über die Person unter Nennung persönlicher Details und insbesondere mit Fotos identifizierend berichten. Es handelt sich um eine einstweilige Verfügung, also eine vorläufige Entscheidung.

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt ist insoweit nicht überraschend, weil die Person dem Landgericht Frankfurt glaubhaft machen konnte, dass sie seit August 2021 rechtlich eine Frau sei – was sich insbesondere aus ihrem geänderten Personalausweis ergebe. Ab November hat sich das Thema dann ja ohnehin juristisch erledigt. Nach dem neuen Selbstbestimmungsgesetz ist es bußgeldbewehrt, nach einer Änderung des Geschlechtseintrags das frühere Geschlecht zu erwähnen. In den Berichten von NIUS ging es darum, dass die Person Zugang zu einem Damenfitnessstudio begehrte und hierbei von der Antidiskriminierungsbeauftragten der Bundesregierung unterstützt wurde. Die Beauftragte wollte ebenfalls die Berichterstattung über das Thema untersagen, verlor aber gegen NIUS.

Interessant ist, in welchen Punkten das Gericht die einstweilige Verfügung gegen NIUS ablehnte. So wollte die Person die Aussage verbieten lassen, dass nur (biologische) Frauen Mitglieder eines Fitnessstudios sein sollten. Dies ist laut dem Landgericht Frankfurt (nach wie vor) eine zulässige Meinungsäußerung, über solche Fragen dürfe es auch eine öffentliche Diskussion geben. Ebenso sei der Hinweis auf äußere Geschlechtsmerkmale zulässig, sofern dem Betroffenen hierdurch nicht seine neue „Geschlechtsidentität“ abgesprochen werde. Deshalb ließ das Landgericht auch das Wortspiel „Mit-Glied-Schaft“ durchgehen. Außerdem habe die Antragstellerin in dem Streit mit dem Studio selbst angeboten, nur in Badehose zu duschen – über die Gründe hierfür darf laut dem Gerichtsbeschluss dann auch gesprochen werden (Aktenzeichen 2-03 O 275/24).