Rechtsanwälte müssen auch dann eine Haftpflichtversicherung haben, wenn sie aus Altersgründen nicht mehr praktisch tätig sind.
Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hatte einem 73-jährigen Anwalt die Zulassung entzogen, weil dieser seine Haftpflichtversicherung nicht mehr bezahlte. Der Anwalt berät sich darauf, dass er überhaupt keine Fremdenmandate mehr bearbeite. Deshalb bestehe auch kein Risiko, das mit einer Haftpflichtversicherung abzudecken sei.
Darauf kommt es nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs Bayern aber nicht an. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes seien Anwälte in jedem Stadium ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu haben. Es genüge schon, dass der Anwalt berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Die bloße Behauptung des Betroffenen, er habe schon seit 2019 keine Fremdenmandate mehr betreut, spiele keine Rolle. Er könne ja auch jederzeit neue Mandate annehmen (Aktenzeichen BayAGH I-1-6/21).