Notebook als „Maßanfertigung“?

Die meisten PC-Hersteller bieten ihren Kunden die Möglichkeit, das Gerät nach individuellen Wünschen zu konfigurieren. Schnellere Grafikkarte? Größere Festplatte? In der Regel kein Problem. Allerdings kann das zu juristischen Problemen führen, wie ein Kunde erlebte. Der Mann hatte online ein Notebook für rund 7000 Euro bestellt. Den Rechner konnte er mit wenigen Klicks individuell konfigurieren. Mit dem gelieferten Gerät war der Mann allerdings nicht zufrieden, deshalb wollte er von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dies jedoch lehnte der Händler ab.

Der Verkäufer berief sich auf eine Klausel, die das Widerrufsrecht ausschließt, wenn es sich um eine „Maßanfertigung“ handelt. Vor dem Landgericht unterlag der Kläger zunächst. Das Gericht berief sich darauf, durch die Auswahlmöglichkeit verschiedener Komponenten liege eine individuelle Anfertigung im Sinne des Gesetzes vor. Ausdrücklich wies das Gericht auch darauf hin, der Händler könne das Gerät nicht mehr in die Grundkonfiguration zurückbauen, was ihm den Weiterverkauf erschwere. Der Käufer gab sich damit allerdings nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Brandenburg. Dort bekam er Recht.

Nach Auffassung der dortigen Richter ist das Notebook nicht nach spezifischen individuellen Vorgaben des Käufers hergestellt worden. Vielmehr habe der Käufer lediglich aus vorgegebenen Standardoptionen wählen können, etwa Speichergröße, schnellerer Prozessor und besseres Gehäuse. Das habe sich online mit wenigen Klicks konfigurieren lassen. Das reiche nicht für eine individuelle Anfertigung, sondern sei nur eine Auswahl innerhalb eines vorgegebenen Rahmens. Der Kunde kriegt nun sein Geld zurück und wir kennen eine Ausrede mehr, auf die man als Verbraucher nicht reinfallen sollte (Aktenzeichen 7 U 133/23).