Wenn der Führerschein weg ist, man aber dennoch „motorisiert“ sein möchte, kann man eigentlich nur aufs Mofa umzusteigen. Für ein Mofa braucht man bekanntermaßen keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine sogenannte Prüfbescheinigung ohne praktische Prüfung. Allerdings hat die Führerscheinstelle die Möglichkeit, auch das Mofafahren ausdrücklich zu untersagen. Nun gibt es allerdings ein Urteil, welches dies wesentlich erschwert bzw. Betroffenen zumindest die Möglichkeit gibt, sich juristisch zu wehren.
Eine Frau hatte den Führerschein verloren, weil sie unter Einfluss von Betäubungsmitteln fuhr. Später wurde sie am Steuer eines Mofas erneut angehalten. Auch hier stand sie unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Das Straßenverkehrsamt verbot ihr auch das Mofa. Vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz bekam die Frau jetzt Recht. Allerdings nicht, weil die Richter den Betäubungsmittelkonsum für unproblematisch hielten, sondern weil sie grundsätzliche Bedenken gegen die Vorschrift haben.
Der fragliche Paragraf 3 der Fahrerlaubnisverordnung ist nach Auffassung des Gerichts nämlich viel zu unbestimmt, um festzulegen, was eine „Eignung“ zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bedeutet. Die Richter konnten nirgends eine nähere Konkretisierung dafür finden, welche Anforderungen nun für Mofas gelten. Auch aus Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck der Vorschrift ergäben sich keine konkreten Anforderungen und Maßstäbe, die es für Betroffene vorhersehbar machen, in welchen Fällen mit einer Untersagung zu rechnen ist. Das sei jedoch erforderlich, damit der Bürger sein Handeln darauf einstellen könne.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, denn es gibt auch auch anderslautende Entscheidungen. Interessant könnte das Urteil auch sein, wenn Fahrerlaubnisbehörden die Nutzung von E-Scootern oder E-Bikes verbieten – auch das kommt ja mittlerweile vor (Aktenzeichen 10 A 10971/23.OVG)