Nach der, selbstverständlich höflichen, Anrede steht in meinem Schreiben an ein nordrhein-westfälisches Amtsgericht folgendes: „Gegen den Strafbefehl vom 15. April 2024 lege ich Einspruch ein.“ Sonst steht nichts drin, außer natürlich Anschrift, Aktenzeichen, Signatur und der Hinweis, dass der Brief über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird.
Kurze Zeit später erhält mein Mandant einen Brief von der Staatsanwaltschaft, wonach der Strafbefehl mangels Einspruch nun rechtskräftig ist. Er soll seine Strafe zahlen, Rechnung anbei. Erst auf meinen Hinweis hin fällt beim Gericht und der Staatsanwaltschaft auf, dass in meinem Schreiben das Wort „Einspruch“ steht. Wie gut, dass es nur um eine Geldstrafe ging – und nicht um eine Ladung zum Haftantritt. Aber wir halten fest, auch bei der Justiz ist man überraschenderweise vor Lässlichkeit nicht gefeit.