Preisfehler machen Internet-Shops häufig. Allerdings freuen sich die Kunden meist nur kurz darüber. In der Regel haben Verkäufer die Möglichkeit, falsch deklarierte Ware nicht zu versenden. Dies geht über die Anfechtung des Kaufvertrages, welche bei Preisfehlern juristisch meist zulässig ist.
Allerdings kann es auch mal anders laufen. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde neun Spitzensmartphones der aktuellsten Generation gekauft, und zwar für bodenständige 92 Euro pro Stück. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers betrug zu dem fraglichen Zeitpunkt 1.099 Euro.
An sich ein klarer Fall für eine Anfechtung durch den Händler. Allerdings lag der Fall hier besonders, denn zu den Smartphones legte der Verkäufer noch ein Gimmick dazu, nämlich einen Gratis-Kopfhörer, der nichts extra kosten sollte.
Außerdem verschickte der Verkäufer die Ohrhörer nach der automatischen Vertragsbestätitung. Mit der Zusendung war das Anfechtungsrecht des Verkäufers erloschen, so das Oberlandesgericht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Käufer davon ausgehen dürfen, dass der Kaufvertrag wirksam ist. Der Verkäufer muss dem Mann nun die gesamte bestellte Ware liefern. Der Kunde kann sich über ausgehend von der Preisempfehlung über ca. 90 % Ersparnis freuen (Aktenzeichen 9 U 11/23).