Neuer Grenzwert für Cannabis am Steuer

Auch nach der Freigabe von Cannabis müssen Autofahrer aufpassen. Denn die Legalisierung bedeutet nicht, dass man sich bekifft ans Steuer setzen darf. Vielmehr wird künftig ein Grenzwert gelten. Dieser fällt nicht gerade freizügig aus. Ab 3,5 Nanogramm THC im Blut gibt es künftig einen Monat Fahrverbot, außerdem 500,00 € Geldbuße. Der Bundestag beschloss Ende letzter Woche ein entsprechendes Gesetz.

Der neue Grenzwert entspricht laut der Gesetzesbegründung ungefähr 0,2 Promille Blutalkohol. Somit wird Cannabis – gemessen an der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol – weiter streng behandelt. Begründet wird dies mit der viel weniger berechenbaren Wirkung von THC. Danach wirkt Cannabis am stärksten 20 bis 30 Minuten nach dem Konsum. Die Wirkung klinge dann normalerweise innerhalb von drei oder vier Stunden ab. Allerdings nur bei Gelegenheitskonsumenten (1 x pro Woche). Bei häufigem Konsum sind die Wirkstoffe länger nachweisbar und die Konzentrationen tendenziell höher. Für Führerscheinneulinge in der zweijährigen Probezeit gilt der Grenzwert nicht. Vielmehr gilt ein Cannabisverbot.

Wer allerdings Cannabis verschrieben bekommt und auch nur die ärztlich freigegebenen Mengen konsumiert, muss sich nicht um Grenzwerte sorgen. Denn diese gelten in diesem Fall nicht, so die Neuregelung. Wer also durch ärztliche Verschreibung bekifft ist, gilt somit von Amts wegen nicht als Verkehrsrisiko. So ganz logisch ist das alles nicht.

Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, hat es schon Auswirkungen. So sprach das Amtsgericht Dortmund im April einen Autofahrer mit 3,1 Nanaogramm THC im Blut frei, obwohl an sich noch der bisherige superstrenge Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC gilt. Auf so Entgegenkommen seitens eines Gerichts sollte man sich allerdings nicht verlassen.

Finanzamt versemmelt Revisionsfrist

Mit Fristen und Formvorschriften werden wir Anwälte ja gerne gegängelt. Es gibt aber auch so was wie ausgleichende Gerechtigkeit. Der Bundesfinanzhof erklärte jetzt die Revision eines Finanzamtes gegen ein Urteil des Finanzgerichts für unzulässig. Im Finanzamt hatte jemand glorios gepennt…

Dem zuständigen Finanzbeamten war anscheinend nicht bekannt, dass auch für seine Behörde mittlerweile bestimmte Formvorschriften gelten. So müssen Finanzämter Rechtsmittel elektronisch auf einem sicheren Übermittlungswg einreichen, zum Beispiel über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Da war es natürlich nicht sinnvoll, das Urteil per Fax anzufechten. Als der Fehler auffiel, war die Revisionsfrist schon einen Tag abgelaufen (Aktenzeichen VII R 26/22).

Urteil stoppt Gehwegparken nicht

Seit Jahren schwelt ein Streit zwischen Bremer Bürgern und der Stadtverwaltung. Die Anwohner wehren sich gegen Gehwegparker. Insbesondere wollen sie, dass das Ordnungsamt von sich aus entschieden gegen „aufgesetztes Parken“ vorgeht und auch Verbotsschilder aufstellt – obwohl das Gehwegparken schon in § 12 Abs. 4 StVO ausdrücklich verboten ist. Nun endete der Streit vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenn man das Ergebnis nüchtern betrachtet, wird wohl auch künftig auf Gehsteigen geparkt werden.

Zunächst bejaht das Bundesverwaltungsgericht eine sogenannte „drittschützende Wirkung“ des Gehwegparkverbots. Das heißt, Anlieger in Bremen dürfen von der eigenen Stadtverwaltung verlangen als, zum Beispiel, der Anzeigenhauptmeister. Für diese drittschützende Wirkung zieht das Gericht allerdings enge Grenzen. Konkrete Maßnahmen kann man nur für eigene Straßenseite verlangen, und auch nur bis zur nächsten Querstraße. Iniativen für ganze Wohnviertel haben sich damit erledigt, sofern sich nicht Beschwerdeführer für jeden Straßenabschnitt finden.

Der Anspruch gegen die Stadt geht laut dem Urteil auch nicht so weit, dass bestimmte Maßnahmen verlangt werden dürfen. Die Behörden dürften nämlich zurecht darauf schauen, wo die größten Parkprobleme zu lösen sind und nicht, wo die lautesten Schreihälse wohnen. Insbesondere sei es zulässig, wenn die Stadt erst mal den Problemdruck ermittelt und dann ein stadtweites Konzept gegen Gehwegparker ausarbeitet. Auf keinen Fall sei der Handlungsspielraum der Ämter auf Null reduziert. So eine Handlungspflicht hatte das Verwaltungsgericht Bremen als Vorinstanz bejaht.

Die Kläger können nach dem Urteil also keine konkreten Maßnahmen erwarten (Aktenzeichen 3 C 5.23).

Indymedia: Link ist keine verbotene Unterstützung

Das Landgericht Karlsruhe hat einen Journalisten freigesprochen, der in einem Artikel ein Archiv der verbotenen Vereinigung „Linksunten.Indymedia“ verlinkt hatte. Der Link soll eine verbotene Unterstützung (§ 85 Abs. 2 StGB) von Indymedia gewesen sei. Das kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.

Der Prozess vor der Staatsschutzkammer dauerte sieben Wochen. Zuerst hieß es nach dem Urteil, das Gericht habe den Journalisten freigesprochen, weil Indymedia gar nicht mehr aktiv ist (weswegen eine Unterstützung gar nicht mehr möglich sein könnte). Das ist allerdings nicht der Fall. Denn ein Sprecher des Gerichts bestätigte nun, dass laut der Staatschutzkammer eine bloße Verlinkung auf die Seite einer verbotenen Vereinigung grundsätzlich keine Unterstützungshandlung im Sinne des Strafgesetzes sei. Nähers soll sich aus den Urteilsgründen ergeben, die noch nicht vorliegen. Allerdings haben die Verteidiger des Journalisten nun mit ihrer Aussage Recht, das Verfahren habe Bedeutung für die Pressefreiheit in Deutschland.

Wenige Worte vom Gericht, große Sprengkraft für ARD und ZDF

Dürfen Gebührenzahler den Rundfunkbeitrag verweigern, wenn ARD und ZDF nicht mehr ausgewogen und objektiv berichten und somit ihren Auftrag verfehlen? Das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls bereit, dieser Frage nachzugehen. Die Richter ließen jetzt die Revision einer Gebührenzahlerin aus Rosenheim zu. Die Frau hatte sich geweigert, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, weil das öffentlich-rechtliche Programm in seiner Einseitigkeit nicht mehr zumutbar sei.

Mit dem Vorwurf „strukturellen Versagens“ kam die Klägerin zunächst nicht weit. Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schmetterten die Klage ab. Rundfunkteilnehmer haben laut den Urteilen nur Anspruch darauf, mit einem Programm versorgt zu werden. Die Gebührenpflicht orientiere sich aber nicht im Inhalt des Programms.

Ganz so einfach scheint es nicht zu sein. Und möglicherweise gibt es auch juristischen Gesprächsbedarf. Im Zulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts heißt es wörtlich:

Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.

Das Ganze kann für ARD und ZDF also durchaus spannend werden. Vielleicht gibt es ja schon vorher eine Panikreaktion bei den Öffentlich-Rechtlichen – in Form einer Vielfalts- und Qualitätsoffensive. So könnten unzufriedene Zuschauer schon vor einem möglichen Urteil profitieren.

Link zum Beschluss

Schröder weiter ohne Büro im Bundestag

Der frühere Bundeskanzler Gerhard Schröder hat keinen Anspruch, dass ihm der Staat ein Büro und Mitarbeiter im Bundestag finanziert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verneinte heute einen Rechtsanspruch des ehemaligen Regierungschefs auf solche Privilegien. Schon die Vorinstanz hatte Schröder das Büro verweigert.

Dabei hatte Schröder lange Jahre dieses Büro und auch die Mitarbeiter. Erst nach Beginn des Ukraine-Kriegs strich ihm der Bundestag die Mittel. Offizielle Begründung war, dass Schröder keinerlei aktiven Aufgaben für die Bundesrepublik wahrnimmt. Hintergrund ist aber natürlich auch, dass der Ex-Kanzler eine von vielen als schändlich empfundene Nähe zu Russland pflegt; unter anderem war er gegen hohe Bezahlung für russische Energiekonzerne tätig.

In der mündlichen Verhandlung machte Schröder heute geltend, er brauche das Büro insbesondere auch für seine Vermittlungsversuche im Ukrainekrieg. Ob er sich mit dieser doch sehr hoch gegriffenen Aussage einen Gefallen getan hat? Unter fehlendem Selbstbewusstsein hat der Ex-Kanzler noch nie gelitten.

Abgeschlossen ist der Prozess noch nicht. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision zu. Ganz ohne Erfolgsaussicht ist Schröders Klage sicher nicht. Immerhin kann er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Seiner Nachfolgerin Angela Merkel hat bislang niemand das Büro und die Mitarbeiter abgesprochen.

Abschiebehäftling wurde zu lang eingesperrt

Abschiebehaft für ausreisepflichtige Ausländer ist zwar grundsätzlich zulässig, aber deshalb dürfen Betroffene nicht in Gefängnisse eingesperrt werden. In einer aktuellen Entscheidung bekräftigt der Bundesgerichtshof nochmals den – nach Europarecht vorgeschriebenen – Grundsatz, wonach Abschiebegefängnisse und Strafanstalten getrennt sein müssen. Das Gericht äußert sich auch zu der Frage, wie lange Abschiebehäftlinge in ihren Zellen eingesperrt sein dürfen.

Ein Algerier saß im bayerischen Hof rund sechs Monate in Abschiebehaft. Dabei war seine Zellentür von 7 bis 19 Uhr geöffnet und er konnte sich in der Einrichtung bewegen (Umschluss). Ab 19 Uhr war der Mann dagegen eingeschlossen. Das ist zu lang, urteilt der Bundesgerichtshof. Die Richter verweisen darauf, dass etwa in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg ein Einschluss nur für die Zeit von 22 bis 7 Uhr morgens zulässig ist. Außerdem kritisiert der Bundesgerichtshof, dass der Mann nur vier Stunden Besuch im Monat erhalten durfte (Aktenzeichen XIII ZB 85/22).

Neuer Streitwert soll Amtsgerichte retten

Momentan werden vor den Amtsgerichten Zivilverfahren verhandelt, deren Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt. Das soll sich ändern. Künftig soll der Streitwert auf 8.000 Euro steigen. Damit will das Bundesjustizministerium nach eigenen Angaben dafür sorgen, dass mehr Prozesse beim Amtsgericht (vor Ort) verhandelt werden. So lasse sich die Schließung kleiner Amtsgerichte verhindern.

Der jetzt vorgestellte Gesetzentwurf will auch die Spezialisierung der Gerichte stärken. So sollen nachbarrechtliche Streitigkeiten stets an den Amtsgerichten verhandelt werden. Prozesse zu den Themen Heilbehandlung, Vergaberecht und Presserecht sind für die Landgerichte vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren beginnt erst, so dass die Reform sicher noch einige Zeit auf sich warten lässt.

Die Masche mit dem Online-Sex

Zu einem Milliardengeschäft entwickelt sich derzeit die „Sextortion“. Es beginnt mit einem Flirt auf Datingplattformen, später werden die Opfer zu freizügigen Videochats verführt. An deren Ende steht dann die erpresserische Forderung nach Geld. Ansonsten wird damit gedroht, die Videos dem Freundeskreis des Opfers oder seiner Familie zuzuspielen. Bis zu 20 Fälle wöchentlich werden alleine bei der Kriminalpolizei in Braunschweig angezeigt.

Der NDR hat in regelrechten Betrugsfabriken recherchiert, etwa in Myanmar oder Kambodscha. Aber auch in Afrika werde die Masche stramm organisiert durchgezogen. Opfer seien meist junge Männer, es wird aber auch von „Romance Scams“ gegenüber Frauen berichtet. Die Polizei fühlt sich schon durch die bloßen Zahlen überfordert. Außerdem seien Ermittlungen im Ausland oft schwierig, und durch den verstärkten Einsatz Künstlicher Intelligenz werde das Ganze auch nicht leichter.

Die Dunkelziffer ist kaum abzuschätzen, denn viele Geschädigte werden lieber zahlen, als die Polizei einzuschalten. Minimieren lässt sich das Risiko in der Tat nur, wenn man bei Onlinebekanntschaften und vermeintlich intimen Chats besonders vorsichtig ist.

Ex-Wirecard-Chef verliert seine Anwälte

Der Hauptangeklagte im Wirecard-Prozess verliert seine Wahlverteidiger aus der Kanzlei Dierlamm. Die bisher für Ex-CEO Markus Braun tätigen Anwälte legen ihr Mandat nieder. Den Grund teilen sie in einem Brief an das Landgerich München mit. Danach gibt es keinen inhaltlichen oder persönlichen Streit mit Braun. Vielmehr sei kein Geld mehr da. Nun müssen die Pflichtverteidiger die Verteidigung organisieren. Zwei der drei Pflichtverteidiger wurden bereits zu Beginn des Verfahrens vom Gericht zur Verfahrenssicherung beigeordnet, wie das in Großverfahren üblich ist. Einen der bisherigen Wahlverteidiger ordnete das Gericht Braun nun bei.

Braun hat eine sehr umfangreiche Manager-Versicherung. Diese verweigerte anfangs die Übernahme der Kosten, verlor aber vor Gericht. Nun ist mutmaßlich die Deckungsgrenze erreicht, so dass Brauns Anwaltsteam ohne Honorarzahlungen auskommen müsste – es sei denn ihr Mandant kann oder will eine andere Geldquelle organisieren. Die Mandatsniederlegung sieht natürlich ein wenig so aus, als würden die Anwälte ihren Mandanten auf der Zielgeraden im Stich lassen. Allerdings dürften die Verteidiger gegenüber Braun nicht verheimlicht haben, dass sie nur für Geld arbeiten. Bei dem Verfahren, das als einer der größten Wirtschaftsprozesse der bundesdeutschen Geschichte gilt, wäre schon wegen des Arbeitsaufwandes alles andere eine Überraschung.

Näheres beim Handelsblatt

Wagenknecht-Partei klagt sich in die „Wahlarena“

Der WDR hat dem Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) zu Unrecht einen Platz in der „Wahlarena“ verweigert. In dem ARD-Format diskutieren morgen die Spitzenkandidaten der Parteien für die anstehende Europawahl. Die Richter am Oberverwaltungsgericht Münster verweisen auf die „abgestufte Chancengleichheit“ der politischen Parteien. Danach habe der BSW-Spitzenkandidat Fabio De Masi durchaus einen Anspruch auf Teilnahme an der Sendung.

Als eher windig schätzen die Richter offenbar die Argumentation des WDR ein, in der Sendung solle es vor allem um die zurückliegende Wahlperiode gehen. Da das BSW bislang keinen Europaabgeordneten stellt, kann es laut WDR nicht zum Rückblick beitragen. Das gewählte Format eines „Townhall Meetings“ lasse aber eher zukunftsgerichtete Fragen erwarten, merkt das OVG durchaus süffisant an.

Sehr direkt wird das Gericht auch bei einer Einschätzung der Wahlchancen des BSW. Dieses bewege sich in einem „Umfragekorridor“ von 4 bis 7 Prozent, aktuelle Umfragen sprächen von 6 bis 7 Prozent. Damit seien die Wahlchancen des BSW höher als die aktuellen Prognosen für FDP und Die Linke, welche direkt in die Wahlarena eingeladen wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar, so dass dem WDR höchstens noch die Absage der Veranstaltung bleibt (Aktenzeichen 13 B 494/24).

Elektronische Kommunikation: Finanzämter koppeln sich ab

Die Finanzämter möchten nicht, dass ihnen Anwälte über das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) schreiben. Im geplanten Jahressteuergesetz wird dieser Kommunikationsweg ausdrücklich untersagt. Und das, obwohl das beA Teil des mit Riesenaufwand installierten Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) ist, mit dem an sich eine einheitliche Erreichbarkeit von Behörden und Gerichten angestrebt wird.

Stattdessen möchte das Bundesfinanzministerium Rechtsanwälte und auf die Systeme ELSTER bzw. eine Schnittstelle namens EriC verweisen. Zur Begründung verweist das Ministerium alleine auf die Kostenseite, spricht von „überdurchschnittlichen Belastungen“, wie man in einem ausführlichen Bericht auf beck-aktuell nachlesen kann. Während Anwälte mit Gerichten gar nicht mehr anders korrespondieren dürfen als über das beA, soll genau das gegenüber dem Finanzamt verboten werden. Der Aufwand für die Installation von System, die den Finanzbehörden genehm sind, läge dann wiederum bei den Anwälten und Steuerberatern, die ebenfalls das beA nutzen können.

Die Rechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass der dem beA und dem EGVP zugrunde liegende Standard als Maßstab für das komplette E-Government gilt. Die Pläne des Finanzministeriums widersprächen „der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs“.

Kein Netz – Anbieter müssen ab dem dritten Tag zahlen

Nach einer Großstörung vor einigen Tagen hat hat der Mobilfunkbetreiber 1 & 1 seinen Kunden Erstattungen in Aussicht gestellt. Auf die Kulanz der Anbieter ist man allerdings seit Ende 2021 nicht mehr angewiesen. Es gibt auch gesetzliche Entschädigungsregeln, und die gelten in jedem Einzelfall.

Wenn das Netz vollständig ausfällt, muss der Anbieter ab dem dritten Tag der Störung Geld zahlen. Die Entschädigung beläuft sich für den dritten und vierten Tag der Störung auf 5 Euro oder 10 % der Grundgebühr, je nachdem was höher ist. Ab dem fünften Tag werden 10 Euro fällig oder 20 % der Grundgebühr. Die Fristen laufen ab dem Tag, an dem der Kunde die Störung gemeldet hat. Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Tages beseitigen, muss er den Kunden spätestens am nächsten Tag informieren, was zur Störungsbeseitigung geplant ist und wie lange die Probleme voraussichtlich weiter bestehen.

Das sind, wie gesagt, die gesetzlichen Mindestrechte. Die gesetzlichen Entschädigungen werden übrigens angerechnet, falls der Kunde durch den Netzausfall höhere Schäden erlitten hat und diese geltend macht.

Neue Betrugsmasche mit Gutscheinkarten

Die Polizei in Erfurt warnt vor einer Betrugsmasche mit Gutscheinkarten. Dabei tauschen Kriminelle die Barcodes auf den Karten aus, ohne dass dies dem Personal oder dem Käufer auffallen muss. Bei der Aktivierung an der Kasse wird der Gutscheinwert auf den anderen Gutschein gebucht; eventuelle Sicherheitscodes finden die Täter dann auf dem Gutschein. Der Gutschein des Kunden ist wertlos, die Einlösung scheitert.

Näheres kann man in einem Bericht des MDR nachlesen. Danach soll es rechtlich zweifelhaft sein, ob man als Kunde Ersatz verlangen kann. Das sehe ich nicht so. Ein Gutschein ist ein sogenanntes Inhaberpapier (§ 807 BGB). Man kann den Gutschein also weitergeben, und der jeweilige Inhaber kann die Einlösung verlangen. Hier ist aber entscheidend, dass der Händler gar kein betreffendes Guthaben auf den konkreten Gutschein übertragen hat. Sondern eben unabsichtlich auf die Karte, die zu dem missbrauchten Bar- oder Gutscheincode gehört. Von daher hat der Verkäufer seine Leistungspflicht gegenüber dem – hoffentlich – ahnungslosen Kunden nicht erfüllt. Er muss also einen neuen Gutschein ausstellen oder Ersatz leisten. Deshalb wird auch berichtet, dass Händler geschädigte Kunden eher nicht im Regen stehen lassen.

Auf jeden Fall sollte man die Kaufquittung nicht achtlos wegwerfen. Mit dem Beleg dürfte es einfach sein, die Manipulation zu belegen.

„Für einen guten Zweck“

Heute habe ich erfahren, dass einer meiner Mandanten gestorben ist. Seit Oktober 2023 hatte er ein Ermittlungsverfahren am Hals – und zwar einen Verbrechensvorwurf. Bei so einem schweren Vorwurf hat man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Deshalb habe ich auch gleich meine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Auf eine Antwort auf den Antrag warte ich noch heute…

An sich ist die Rechtslage bei schweren Straftaten klar. Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger verlangt, muss ihm ein Anwalt beigeordnet werden. In der Praxis werden diese Anträge aber gern verschleppt. In meinem Fall war es aus taktischen Gründen auch nicht sinnvoll, ständig nachzufragen. Deshalb ließ ich die Sache erst mal laufen, dementsprechend bin ich bis heute nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mir ist schon klar, was jetzt passiert. Auf meine Nachfrage wird die Staatsanwaltschaft schreiben, mein Mandant sei ja tot, das Verfahren eingestellt. Für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebe es keinen Grund. Was aber nicht ganz stimmt. Es gibt nun schon einige Urteile, die ganz klar sagen: Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem die Beiordnung beantragt wird. Verzögerungen bei der Entscheidung über den Antrag gehen nicht zu Lasten des Beschuldigten, auch nicht zu Lasten des Anwalts. Auch wenn ich sonst genug zu tun habe, werde ich die Sache im Zweifel durchkämpfen, um die bislang angefallenen Pflichtverteidigergebühren zu bekommen.

Die werde ich dann an die Krebshilfe spenden. Dem Mandanten hätte es gefallen.