Wenn ihr auch mal Pauschalurlaub bucht, sollte euch dieses Urteil interessieren. Das Amtsgericht München hat festgelegt, was bei einem Hotelaufenthalt unter „wenige Gehminuten“ zu verstehen ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen Luxusurlaub in Costa Rica. Das Hotel war laut Katalog „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden entfernt“. Leider war das nicht ganz der Fall.
Die Reisende erfuhr an der Hotelrezeption, dass sie und ihre Tochter besser mit dem Taxi zum Strand fahren sollen. 25 Minuten dauert der Fußwegweg laut Rezeption. Der Reiseveranstalter sprach vor Gericht aber nur von 1,3 Kilometern. Dafür benötige man höchstens 15 Minuten. Selbst nach diesen Maßstäben könne von „wenigen Gehminuten“ nicht mehr die Rede sein, befindet das Gericht. Unter wenigen Gehminuten seien höchstens fünf Gehminuten zu verstehen, und zwar bei „normalem“ Gehtempo. Ausdrücklich berücksichtigt das Gericht aber, dass es sich laut Katalog um eine „unvergessbare Luxusreise“ handelte. Angesichts der vollmundigen Aussage seien auch entsprechende Erwartungen gerechtfertigt. Außerdem habe der Veranstalter gewusst, dass die Frau mit ihrer neunjährigen Tochter reist; für ein Kind sei ein hohes Gehtempo nicht vorauszusetzen.
Die Klägerin bekommt 1.795 Euro zurück. Sie hatte auf eigene Kosten ein geeignetes Hotel gebucht, nachdem die lokale Ansprechpartnerin des Veranstalters dem nicht widersprochen hatte (Aktenzeichen 241 C 13523/23).