Mit Fristen und Formvorschriften werden wir Anwälte ja gerne gegängelt. Es gibt aber auch so was wie ausgleichende Gerechtigkeit. Der Bundesfinanzhof erklärte jetzt die Revision eines Finanzamtes gegen ein Urteil des Finanzgerichts für unzulässig. Im Finanzamt hatte jemand glorios gepennt…
Dem zuständigen Finanzbeamten war anscheinend nicht bekannt, dass auch für seine Behörde mittlerweile bestimmte Formvorschriften gelten. So müssen Finanzämter Rechtsmittel elektronisch auf einem sicheren Übermittlungswg einreichen, zum Beispiel über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Da war es natürlich nicht sinnvoll, das Urteil per Fax anzufechten. Als der Fehler auffiel, war die Revisionsfrist schon einen Tag abgelaufen (Aktenzeichen VII R 26/22).