Das Aufstellen einer schwenkbaren Überwachungskamera ist schon dann unzulässig, wenn die Kamera auf das Grundstück des Nachbarn gerichtet werden kann. Dies hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden.
Nachbarn hatten sich von einer Kamera gestört gefühlt. Hiergegen wandte der Grundstückseigentümer ein, die Kamera sei nur auf sein Grundstück gerichtet. Allerdings war unstreitig, dass die Kamera schwenkbar ist und auf Knopfdruck ferngesteuert werden kann. Schon die bloße Möglichkeit des Kameraschwenks erzeugt laut dem Gericht einen Überwachungsdruck. Dadurch werde das allgemein Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt. Bei fest installierten Kameras entfalle dieser Überwachungsdruck nur, wenn das Kameraobjektiv nur „mit erheblichem und sichtbaren manuellen Aufwand“ auf das Grundstück gerichtet werden kann (Aktenzeichen 52 C 70/24).