Der Verteidiger des Berliner Tiergarten-Mörders soll hunderttausende Euro von einer kremlnahen Stiftung erhalten haben. Der Angeklagte hatte 2019 im Auftrag Moskaus den tschetschenischen Exil-Georgier Zelimkhan Khangoshvili erschossen. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt.
Laut Berichten hat der Strafverteidiger alleine für die letzten zehn Hauptverhandlungstage 60.000 Euro abgerechnet. Der Tagessatz ist sicherlich ordentlich. Aber besteht ansonsten Grund, das Honorar aus Moskau als anrüchig zu betrachten? Dass Strafverteidiger von Dritten bezahlt werden, ist erst mal nicht verboten. Oft sind es ja gerade Angehörige oder Freunde, die für Beschuldigte einspringen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Firmen oder Organisationen Beschuldigten mit Geld helfen. Gerade Aktivisten aus den unterschiedlichsten Lagern haben oft so eine Art „Rechtsschutz“.
Wenn der betreffende Anwalt seine Honorare ordnungsgemäß abgerechnet hat, dürfte es kein Problem geben. Verboten sind Dritthonorare nur in zwei Konstellationen. Erstens: Der Anwalt weiß positiv, dass sein Honorar aus Straftaten stammt (Geldwäsche). Zweitens: Der Auftraggeber möchte mit der Zahlung den Anwalt dazu bringen, seinem Mandanten zu schaden (Parteiverrat). Wenn das nicht vorliegt, dürfte der Kollege sich kaum angreifbar gemacht haben. Wenn die angeblichen Zahlungen aber schon während des Prozesses rausgekommen wären, hätte es die Verteidigung aber sicher auch nicht erleichtert.