Ärgerlich genug, wenn euch die Polizei zur Vernehmung lädt. Als Beschuldigter.
Noch ärgerlicher, wenn die Vorladung mit einem Bluff verbunden wird. Der steckt in folgendem Satz, den man leider immer häufiger liest:
„Dieser Vorladung für Sie liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde.“
Klingt amtlich und wichtig. Es ändert aber rein gar nichts an eurem Recht, die Vorladung als das zu betrachten, was sie ist. Eine Einladung. Mehr nicht. Einladungen muss man bekanntlich nicht folgen.
Der Hinweis auf den Auftrag durch die Staatsanwaltschaft ändert, um es noch mal zu sagen, an der geltenden Rechtslage für Beschuldigte folgendes: rein gar nichts. Es steht euch nach wie vor stets frei, die Gelegenheit zu einem Gespräch auf dem Kommissariat verstreichen zu lassen. Ihr müsst nicht hingehen. Ihr müsst auch nicht absagen. Schon gar nicht müsst ihr was sagen.
Der Satz ist nur für Zeugen relevant. Zeugen sind nämlich nach einer Gesetzesänderung verpflichtet, zur Polizei zu kommen. Aber auch nur, wenn ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. An dem umfassenden Schweigerecht für Beschuldigte hat sich aber nichts geändert. Ebenso wenig an der Tatsache, dass Beschuldigte nicht auf die Polizeiwache kommen müssen.
Lasst euch also nicht ins Bockshorn jagen.