Eine Aufzugfahrt … kann ganz schön kompliziert sein. Etwa, wenn Frauchen im Aufzug ist, der Hund aber draußen, die Tür inzwischen geschlossen – und eine „Verbindung“ zwischen beiden nur noch über die Leine besteht. Genau das war die Ausgangssituation in einem wirklich dramatischen Fall, und dieser verlangte nach einem beherzten Helfer.
Der „Retter“ befand sich mit der Frau im Aufzug, als sich der Lift ohne Hund in Bewegung setzte. Entschlossen nahm der Mann die Leine in die Hand. Er löste die Ausziehsperre der Leine. So konnte der Aufzug problemlos noch einen Stock hoch fahren. Die Frau stieg aus und rettete ihren Hund, indem sie ihn ableinte.
Der Helfer stieg komischerweise nicht mit aus, sondern fuhr mit dem Aufzug weiter. Da er die Rettungsaktion im Stockwerk drunter nicht verfolgen konnte, „kämpfte“ er weiter mit der Leine. Und zwar so lange, bis ihm insgesamt drei Fingerglieder abgerissen wurden. Zwei konnten zum Glück wieder angenäht werden. Der dritte Finger aber ist dauerhaft geschädigt.
Der Mann verlangte Schadensersatz. Am Landgericht Frankenthal ging er leer aus. Die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung greife nicht, so das Gericht. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres begründe so eine Haftung. Letztlich sei der Schaden nicht durch den Hund, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden.
Darüber hinaus sei der Hund im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen, weil sie so einen Geschehensablauf beim besten Willen nicht vorhersehen konnte (Aktenzeichen 7 O 4/23).