In den Hintern gekniffen sind erkrankte Arbeitnehmer oft, wenn sie der Krankenkasse nicht ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen – und zwar lückenlos. Schon ein Tag ohne AU-Bescheinigung kann dazu führen, dass die Krankenkasse das Krankengeld komplett streicht. Mit dieser Praxis macht das Bundessozialgericht nun Schluss.
Eine länger erkrankte Angestellte war bis 17.06.2018 krankgeschrieben. Völlig richtig ging sie am 18.06.2018 zu ihrem Hausarzt, um die AU zu verlängern. Die Sprechstundenhilfe wies sie jedoch ab, das Wartezimmer sei voll. Die Frau könne in zwei Tagen wiederkommen.
Die Kasse akzeptierte die Bescheinigung vom 20.06.2018 nicht, obwohl die AU rückwirkend bescheinigt wurde. Gegen die Streichung ihres Krankengeldes zog die Angestellte vor Gericht.
Das Bundessozialgericht stellt in seinem aktuellen Urteil klar: Es reicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach Ablauf der AU zum behandelnden Arzt geht, und zwar „zu üblichen Öffnungszeiten“. Vertröstet das Personal den Patienten auf einen späteren Tag, sei diese an der Misere nicht schuld. Der Frau durfte das Krankengeld also nicht gestrichen werden (Aktenzeichen B 3 KR 11/22 B).