Von 1999 bis Mitte 2005 beging der Krankenpfleger Nils H. in norddeutschen Krankenhäusern zahlreiche Morde. Verurteilt wurde er wegen 80 Morden, ermittelt wurde in 332 Fällen. Die größte Mordserie der Bundesrepublik hat auch heute noch juristische Nachspiele. So müssen Hinterbliebene vor Gericht um Hinterbliebenenrenten kämpfen. Nicht immer erfolgreich, wie ein Urteil aus Niedersachsen zeigt.
Geklagt hatte eine Frau, deren Vater 2003 von H. zu Tode gespritzt wurde. Sie hatte sich 2014 an die Staatsanwaltschaft gewandt. Zur gleichen Zeit erfuhr auch die zuständige Berufsgenossenschaft von den Taten. Vor Gericht ging es nun darum, ab wann die Hinterbliebenenrente zu zahlen ist.
Die Berufsgenossenschaft beruft sich auf die vierjährige Verjährungsfrist bei sozialrechtlichen Ansprüchen. Diese Verjährung sei erst durch Bekanntwerden der Fälle 2014 unterbrochen worden. Für die Zeit bis Ende 2009 seien die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente somit verjährt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen billigt diese Auffassung. Die Richter sehen keinen Rechtsmissbrauch. Die Hinterbliebene hatte eingewandt, die Berufung auf Verjährung sei bei solchen „Schadensgroßereignissen“ rechtsmissbräuchlich.
Fakt bleibt aber, dass die Verjährung eine Einrede ist. Die Berufsgenossenschaft hätte also in diesem doch sehr speziellen Fall darauf verzichten und zahlen können (Aktenzeichen L 14 U 117/22).