„Nicht geimpft“ wäre als Aussage in einem Facebook-Post von der Meinungsfreiheit umfasst. Zumindest nach meiner Kenntnis. Aber wie sieht es aus, wenn der Ausspruch auf einem sechseckigen gelben Stern steht? Ist das Volksverhetzung? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Braunschweig beantworten.
Nicht jede moralisch fragwürdige Aussage ist eine Volksverhetzung, so das Gericht. Vielmehr müsse sich die nach § 130 StGB strafbare Verharmlosung der NS-Taten nauf eine konkrete Völkermordhandlung beziehen. Die mit dem Judenstern bezweckte Ausgrenzung sei eine Art Vorbereitungshandlung für die Vernichtung gewesen. Mit der eigentlichen Tathandlung dürfe sie jedoch nicht gleichgesetzt werden.
Nun ja, das kann man auch anders sehen. Allerdings führt das Gericht einen wichtigen Punkt an, der bei Volksverhetzung oft nur nachlässsig behandelt wird. Die Aussage muss immer geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Es muss also Ziel sein, Dritte zu Gewalttaten oder Rechtsbrüchen zu bewegen. Dieses Motiv, so das Gericht völlig zu Recht, sei dem Facebook-Post erkennbar nicht zu entnehmen. Freispruch.
Aktenzeichen 1 ORs 10/23