Wenn das Handy keinen Anschluss findet oder das Festnetz streikt, reiht man sich mit größter Freude in die Warteschleife beim Anbieter ein. Habt ihr bei einer Beschwerde schon mal den Hinweis erhalten: „Falls wir die Störung nicht innerhalb von zwei Tagen beseitigt haben, können Sie für jeden weiteren Tag 5 Euro Entschädigung verlangen, ab dem fünften Tag sogar 10 Euro pro Tag.“ Nein? Dann vielleicht hier der Hinweis, dass es dieses Recht wirklich gibt. Ein gefrusteter Telefonkunde aus Göttingen setzte es sogar gerichtlich durch. Er bekommt 2.800 Euro.
Rund zehn Monate konnte der Mann zu Hause nicht telefonieren. Gemeldet hatte er die Störung nach einem Monat. Laut Mobilfunkanbieter war der Sendemast überlastet. Der Kunde habe aber über WLAN telefonieren können. Diese Argumentation überzeugte das Landgericht nicht. Der Kunde habe nach § 58 TKG (Telekommunikationsgesetz) den Entschädigungsanspruch. Auf die Ursache komme es nicht an, so lange keine höhere Gewalt vorliegt. Ein Kunde müsse sich auch nicht auf WLAN-Telefonie verweisen lassen, denn diese sei kein gleichwertiger Ersatz für den Mobilfunk. Für die 10 Monate ohne Anschluss bekam der Mann die gesetzliche Entschädigung, insgesamt 2.800 Euro.
Alternativ zu den Festbeträgen können Kunden ab dem zweiten Tag übrigens auch 10 Prozent des Monatstarifs, ab dem fünften Tag sogar 20 Prozent verlangen. Wo wir schon bei weitgehend unbekannten Rechten sind: Versäumt der Anbieter einen Kundendienst- oder Installationstermin, muss er hierfür ebenfalls zehn Euro gutschreiben (Aktenzeichen 4 O 78/23).