Die spicy Videos hat sie zwar selbst gemacht, freiwillig zugeschickt hat sie diese ihrer Tinder-Bekanntschaft auch. Aber auf keinen Fall war eine Frau aus Nordrhein-Westfalen damit einverstanden, dass ihr virtuelles Bettgeflüster auf Pornoplattformen landet. Genau dorthin lud der vermeintliche Partner die Videos für die werte Allgemeinheit hoch.
Der Luxemburger schickte auf der einen Seite ölige WhatsApp-Nachrichten („Du!!! Liebe Dich…Forever…“). Und das, obwohl es nie einem persönlichen Treffen gekommen war. Er vergaß auch zu erwähnen, dass er Frau und Kinder hat.
Nach einiger Zeit ghostete der Mann seine Online-Freundin. Diese wurde skeptisch und fand die Videos auf Pornoplattformen. In den URLs war sogar ihr voller Name angegeben. Die Videos waren dann natürlich auch irgendwann im Google-Index. Die Ticker auf den Plattformen wiesen für die Videos bis zu 9.387 Abrufe auf.
Die Videos zeigten die Frau nicht nur nackt, sondern auch bei sexuellen Handlungen. Entsprechend schwer ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung, so das Landgericht Düsseldorf. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte wohlhabend ist. Er makelt in Luxemburg Luxusimmobilien. Am Ende kommt das Gericht auf ein Rekordschmerzensgeld von 120.000 Euro. In ähnlichen Fällen gingen die verhängten Schmerzensgelder bislang nicht über 25.000 Euro hinaus.
Wichtig an der Entscheidung ist nicht nur die Höhe des Schmerzensgeldes. Das Gericht betont nachdrücklich, das „Selbst schuld“-Argument ziehe nicht. Vielmehr dürfe jeder davon ausgehen, dass private erotische Nachrichten nicht an Dritte weitergegeben oder gar veröffentlicht werden. Das gelte auch bei bei oberflächlichen Online-Flirts.
Und noch eine gute Nachricht für Betroffene: Wer in Deutschland wohnt, darf in solchen Fällen auch in Deutschland klagen, so das Landgericht (Aktenzeichen 12 O 55/22).