Bei Chaos am Flughafen kann Eigeniniative gefragt sein. Wird es mit dem Boarding erkennbar knapp, weil es beim Check-in und der Sicherheitskontrolle länger dauerte, müssen sich Reisende nach Auffassung des Amtsgerichts München bei der Sicherheitskontrolle vordrängeln. Unter anderem mit dieser Begründung weist das Gericht die Klage von Reisenden ab, die ihren Flug nach Madeira verpassten.
In dem Urteil steht wörtlich: „“Es wäre vielmehr an dem Kläger gewesen, für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle, gegebenenfalls durch ein Herantreten an andere Reisende mit der Bitte um bevorzugte Abfertigung unter Hinweis auf die gesetzte Boardingzeit, Sorge zu tragen.“
Ich war auch schon in dieser Situation und kann sagen, die Leute in der Schlange zu fragen bringt – gar nichts. Außer dem meist freundlichen, aber bestimmten Hinweis: „Wir haben es auch eilig.“ Ihr könnt gern in die Kommentare schreiben, wie eure Erfahrungen mit dem Vordrängeln am Gate ist.
Ein anderer „Ratschlag“ des Gerichts wäre vielleicht angebrachter gewesen. Ich sprach einen der Aufpasser an. Der wollte mein Ticket sehen, dann fragte er übers Funkgerät seine Kollegen am Sonder-Check-in für Familien und Behinderte, ob dort viel los ist. War es nicht. „Gehen Sie schnell rüber, sagen Sie Ihren Namen, die Kollegen lassen Sie durch.“ Klappte. Noch mal vielen Dank an euren netten Mitarbeiter, lieber Flughafen Düsseldorf.
In dem Fall hatten die Reisenden ihren Flug im Rahmen einer Pauschalreise nach Madeira verpasst. Obwohl sie schon 3 Stunden und 20 Minuten am Flughafen gewesen sein wollen, habe der Abfertigungsschalter erst um 11 Uhr geöffnet. Um 11.20 Uhr war der Check-in beendet, danach wollen die Passagiere direkt zur Sicherheitskontrolle gegangen sein. Dort steckten sie fest und erreichten den Flugsteig erst um 13.05 Uhr. Das Gate schloss allerdings um 12.50 Uhr. Das Flugzeug stand noch in Parkposition, die Bodencrew habe aber den Zutritt verweigert.
Wegen der Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle macht es sich das Gericht eher leicht. Diese Aufgabe sei vom Flughafen zu erbringen. Der Flughafen sei aber kein Dienstleister des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter dürfe sich darauf verlassen, dass die Kontrollen schnell genug ablaufen.
Das Amtsgericht hatte aber auch Zweifel, ob die Geschichte so stimmt. Es sei „nach der Lebenserfahrung“ davon auszugehen, dass das Flugzeug nicht leer nach Madeira geflogen ist (Aktenzeichen 158 C 1985/23).