Morgen soll das Selbstbestimmungsgesetz beschlossen werden. Bei der Diskussion bleibt meist eine Regelung außen vor. Gleichwohl hat gerade diese geradezu orwellsche Dimensionen. Es geht um die Frage, wer aus einem Kind künftig ein Transkind machen kann. Hier die Antwort: Es sind die Eltern, und deren Freiheit werden dabei juristisch keinerlei Grenzen gesetzt, wenn es um den sogenannten „Geschlechtseintrag“ geht. Der Geschlechtseintrag regelt, halten wir es einfach, ob jemand juristisch als Frau oder Mann gilt.
Für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren sieht das Gesetz folgendes vor (§ 3 Abs. 2 SBGG):
Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) für die Person abgeben.
Übersetzt bedeutet das, Eltern dürfen künftig ab der Geburt absolut frei entscheiden, welches „Geschlecht“ ihr Kind hat. Ein neugeborener Julius kann an seinem ersten Lebenstag zu einer Sophie werden, eine Julia umgekehrt zu einem Sebastian. Das Kind erhält den passenden Namen und Papiere, die jedenfalls nicht zu seinem biologischen Geschlecht passen. Das Mädchen wird als Junge aufwachsen müssen und der Junge als Mädchen – bloß weil die Eltern es so wollen. Dem Standesbeamten steht bei so einem Antrag kein Prüfungsspielraum zu.
Eine gerichtliche Kontrolle ist nicht vorgesehen, das Kindeswohl spielt erst mal keine Rolle. Anders übrigens bei 14- bis 18-Jährigen. Diese können auch gegen den Willen ihrer Eltern das eigene Geschlecht anpassen. Sollten die Eltern dagegen sein, muss das Familiengericht nach dem Kindeswohl entscheiden. Bei 0- bis 13-Jährigen gibt es so eine juristische Instanz aber nicht. Eltern haben also die absolute Dispositionsfreiheit über das Geschlecht ihres Kindes.
Die elterlich oktroyierte Geschlechtsanpassung hat weitreichende Folgen. Großeltern, Kita-Mitarbeiter, Lehrer und die Eltern anderer Kinder dürfen nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck bringen, dass Sophie vielleicht eigentlich doch lieber so wäre wie ihre männlichen Altersgenossen, mit denen er das Y-Chromosom teilt. Tun sie das, droht ihnen gemäß § 14 SBGG ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro, weil sie gegen das „Offenbarungsverbot“ verstoßen. So wird es also möglich sein, ohne jede Kontrolle Säuglinge geschlechtsumzuwandeln und darum einen Kordon des pflichtgemäßen Schweigens zu errichten. Natürlich kann man sagen, dass „normale“ Eltern einem Einjährigen kaum das andere Geschlecht aufzwängen werden. Aber umgekehrt muss man dann erklären, warum überhaupt die gesetzliche Möglichkeit für so eine frühkindliche Transformation geschaffen wird. Noch dazu ohne jede behördliche oder gerichtliche Kontrolle.
Und was ist mit Sophie selbst, die nach wie vor in ihrem männlichen Körper steckt (und deren Eltern möglicherweise dem größten Irrtum ihres Lebens aufsitzen)? Sophie wird vorgehalten bekommen, dass sie kein Julius sein kann, weil in ihrer bürokratisch korrekt angepassten Geburtsurkunde ja nun mal Sophie steht. Und wenn man Sophie heißt, ist man ein Mädchen, so ein Penis führt ja bekanntlich oftmals in die Irre. Welches Kind wird sich nicht entsprechend formen lassen bzw. letztlich kapitulieren? Ich sage es noch mal: Das Szenario ist schon ab Tag 1 nach der Geburt denkbar – und absolut legal.
Und was ist, wenn die Eltern letztlich mit ihrer Einschätzung daneben liegen? Wenn sie ihr Kind 14 Jahre in die falsche Geschlechterrolle zwängen, bis es – ggf. mit Hilfe des Gerichts – den Geschlechtseintrag selbst wieder rückgängig machen kann. Und wie geht es dann weiter? Spätestens mit 18 Jahren kann Sophie die eigenen Eltern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen, und das wahrscheinlich mit einiger Aussicht auf Erfolg. Wenn er bis dahin psychisch nicht schon gebrochen ist.
Schöne neue Welt.