Die Stadt Krefeld wollte „aktives Betteln“ in der Innenstadt unterbinden, und zwar durch eine vom Rat erlassene Allgemeinverfügung. „Stilles Betteln“ wurde aber nicht untersagt. Diese Regelung hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Eilverfahren für unrechtmäßig und kassiert das Verbot.
Laut dem Gericht muss bei Vorschriften stets klar sein, was erlaubt ist und was verboten. Schon diesen Anforderungen wird die Regelung aber nicht gerecht. Der Unterschied zwischen stillem und aktiven Betteln sei nicht hinreichend klar, so dass Bettler gar nicht wissen können, ob sie sich noch korrekt verhalten. Gerade wenn ersichtlich ein „rechtsunkundiger Personenkreis“ angesprochen wird, müsse die Vorschrift verständlich sein.
Die Stadt Krefeld erläutert ihre Interpretation des aktiven Bettelns auf ihrer Internetseite so:
Aktives Betteln liegt dann vor, wenn die Bettelnden auf ihre Bedürftigkeit durch Verhalten wie fortwährendes, auch nach Ablehnung weiterhin gezieltes Ansprechen aufmerksam machen. Ferner liegt aktives Betteln dann vor, wenn diese bettelnden Personen Passanten aufhalten oder neben diesen hergehen.
Vielleicht wäre es schlauer gewesen, das auch direkt so in den Ratsbeschluss zu schreiben…
Dass im übrigen nicht alle Bettler „rechtsunkundig“ sind, zeigt sich an der Klage. Ein Bettler hatte sich nämlich an das Gericht gewandt – und war nun zumindest im Eilverfahren erfolgreich (Aktenzeichen 18 L 896/23).