Der „naziverblendete“ Dealer

Eine rechte Gesinnung also solche ist nicht strafschärfend – wenn der Angeklagte wegen Drogenhandels verurteilt wird. Dies stellt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung fest. Das Landgericht hatte den Angeklagten als „Nazi-Verblendeten“ bezeichnet und deswegen die Strafe erhöht.

Laut dem erstinstanzlichen Urteil war der – nicht vorbestrafte Angeklagte „nicht nur im vorliegenden strafrechtlichen Kontext, sondern in komplexer Hinsicht dazu disponiert, sich über Normen hinwegzusetzen, die ein zivilisiertes Zusammenleben ermöglichen sollen“. Diesen gewagten Schluss zogen die Richter aus dem Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten unter anderem „ein Buch mit der Aufschrift ,Adolf Hitler‘ gefunden wurde sowie Bilder mit Hakenkreuzen und antisemitischen Inhalten.

Die Gesinnung des Täters kann zwar eine Rolle spielen, so der Bundesgerichtshof. Allerdings sei es trotz diverser Gesetzesänderungen zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität nach wie vor erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zur Straftat besteht. Dieser innere Zusammenhang hätte beim Drogenhandel belegt werden müssen (und zwar nicht nur durch Floskeln).

Aktenzeichen 6 StR 9/23

Flughafen: Keine Haftung für lange Sicherheitskontrolle

Flugreisende müssen die offiziellen Empfehlungen beachten, wann sie am Flughafen sein sollen. Sonst tragen sie das Risiko, wenn sie in der Sicherheitskontrolle feststecken und ihren Flug verpassen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Ein Reisender hatte den Bund verklagt, weil er seinen Flug nach Portugal verpasste. Der Flughafen empfiehlt allen Reisenden, zur Öffnung des Check-Ins am Flughafen zu sein, in diesem Fall 2,5 bis 3 Stunden. Diese Zeit unterschritt der Reisende. Außerdem gab er auch noch ein Sperrgutgepäckstück auf, was am Schalter länger dauerte. Eine lange Warteschlange an der Sicherheitskontrolle führte dann dazu, dass das Flugzeug ohne die Passagiere abhob.

Laut dem Landgericht Köln kommt eine Haftung des Bundes für lange Sicherheitskontrollen höchstens dann in Betracht, wenn der Reisende entsprechend den Empfehlungen frühzeitig eincheckt und dann trotzdem nicht mitgenommen wird (Aktenzeichen 5 O 250/22).