Wer gerne mit einer Drohne filmt und die Aufnahmen – zum Beispiel in sozialen Netzwerken – veröffentlicht, sollte eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kennen. Die Richter stellen nämlich fest, dass mit Drohnen erstellte Fotos und Videos nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt sind.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Bildband, der auch Drohnenfotos von früheren Kohlehalden im Ruhrgebiet zeigt. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst verlangte für die Fotos Lizenzgebühren, weil die Drohnen auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke, zum Beispiel die „Sonnenuhr mit Geokreuz“, auf den Halden festgehalten haben.
Von diesen Kunstwerken darf man zwar Panoramabilder machen und diese veröffentlichen, so das Gericht. Die Panoramafreiheit schließe aber nur Perspektiven ein, die sich von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus ergeben. Luftaufnahmen seien hiervon nicht umfasst. Die Richter beziehen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser habe die Panoramafreiheit schon deswegen verneint, weil der Fotograf sich auf eine simple Leiter gestellt hatte. Bei Drohnenbildern könne nichts anderes gelten.
Ob die Analogie zu dem Einsatz einer Leiter auch in heutigen Zeiten noch entscheidend ist, wird voraussichtlich der Bundesgerichtshof entscheiden. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen 4 U 247/21).