Bei Zustellungen, vor allem bei Gerichtspost, muss der Postbote den Tag vermerken, an dem er das Schriftstück in den Briefkasten wirft. Das sieht § 180 ZPO ausdrücklich vor. Was aber, wenn das Datum auf dem Umschlag fehlt? Hier schafft der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil Klarheit.
Es ging um ein Versäumnisurteil. Dieses will der Zusteller am 07.10.2021 in den Briefkasten des Empfängers geworfen haben. Der Empfänger sagte aber, er habe das Schreiben erst am 08.10. aus dem Briefkasten genommen. Der 07.10. sei auch nicht auf dem Umschlag vermerkt gewesen. Deswegen sei er vom späteren Datum ausgegangen.
Die Gerichte betrachteten seinen Einspruch als verspätet, weil sie die Frist ab dem 07.10. berechneten. Dem fehlenden Datum auf dem Umschlag messen sie keine Bedeutung zu. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun entscheidet. Die Richter verweisen auf die ausdrückliche Pflicht des Zustellers, den Zustellungstag zu notieren. Wenn das Datum fehle, müsse deshalb der Kläger beweisen, dass das Zustellungsdatum gemäß Urkunde tatsächlich zutrifft.
Für Zustellungsempfänger ist das ein Grund mehr, den Umschlag auf jeden Fall aufzubewahren. Denn Zusteller vergessen gerne, das Datum zu vermerken. Damit eröffnet sich wegen der Frist Spielraum, der wie im entschiedenen Fall Nachteile vermeiden kann. So gab es schon Fälle, bei denen auf der Zustellungsurkunde ein früheres Datum stand als auf dem Umschlag (Aktenzeichen VIII ZR 99/22).