Weil er sich bei einer Straßenblockade zu hart angefasst fühlte, ist ein Aktivist der „Letzten Generation“ vor Gericht gezogen. Er wollte durch eine einstweilige Verfügung feststellen lassen, dass die Berliner Polizei ihn nicht unter Einsatz der mitunter schmerzhaften „Handbeugetransporttechnik“ wegtransportieren durfte. Der Antrag blieb erfolglos.
In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht Berlin allerdings nicht entschieden. Das Gericht sieht den Antrag vielmehr als unzulässig an. Im einstweiligen Rechtsschutz könne grundsätzlich nicht geklärt werden, ob eine vollzogene Maßnahme rechtswidrig war. Das ist juristisch korrekt und unbestritten. Vielmehr muss in so einem Fall der normale Klageweg beschritten werden – was allerdings lange dauern kann.
Auch eine Wiederholungsgefahr konnte das Gericht nicht feststellen. Der fragliche Einsatzgriff werde nämlich nicht „regelhaft“ angewendet, das zeigten schon die vom Antragsteller vorgelegten Aufnahmen. Vielmehr bemühe sich die Polizei darum, Platzverweise durch bloßes Wegtragen der Teilnehmer durchzusetzen. Somit könne auch der Antragsteller selbst nicht darlegen, dass bei ihm eine konkrete Wiederholungsgefahr droht (Aktenzeichen 1 L 171/23).