Das Land NRW hat einen schönen Betrag an Prozesskosten in den Sand gesetzt. Anders kann ich es nicht sagen. Das Land hatte sich bei einer Bank vor 16 Jahren – also vor Beginn der Finanzkrise – 100 Millionen Euro geborgt. Weil der variable Zinssatz aufgrund der sinkenden Zinsen rechnerisch unter null Prozent gesunken war, verlangte die Landeskasse noch mal 160.000 Euro von der Bank.
Als Zinsobergrenze waren fünf Prozent vereinbart. Eine Untergrenze für den Zins fand sich in den Verträgen nicht. Allerdings war es im Jahr 2007 auch kaum absehbar, dass die Zinsen sich irgendwann mal ins Negative drehen würden. Darauf weist auch der Bundesgerichtshof hin, der die Klage gegen die Bank jetzt endgültig abwies.
Im Kern argumentiert der Bundesgerichtshof ganz bodenständig am Wortlaut, nämlich dem Begriff „Zins“. Der Zins sei ein Entgelt für den Gebrauch zeitweilig überlassenen Kapitals. Als Entgelt für einen Gebrauchsvorteil könne ein Zins aber schon gedanklich nicht negativ werden. Eine Umkehrung des Zahlungsstroms vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer scheide somit aus.
Das hätte man ja fast ahnen können, meine ich (Aktenzeichen XI ZR 544/21).