Manche Sachen kann man sich als Anwalt echt sparen. Zum Beispiel diese Auskunft eines Kollegen auf die „telefonische Nachfrage“ einer Richterin:
Der Verteidiger erklärte, dass er das Mandat niederlegt. Es bestehe weder Kontakt zur Angeklagten noch habe diese bislang eine Rechnung bezahlt.
Unabhängig von der Frage nach der Schweigepflicht werfen beide Auskünfte ein negatives Licht auf die Betroffene. Damit schadet der Anwalt seiner Mandantin – obwohl er diese nach § 1 BORA doch gerade „vor Rechtsverlusten zu schützen“ hat. Natürlich steht es dem Anwalt frei, seine Tätigkeit zu beenden. Das darf er dem Gericht auch mitteilen. Aber unnötige Redseligkeit findet dann halt ihren Widerhall. Zum Beispiel in Form so eines Aktenvermerks.