Ein Vermieter, der sich auf seinem Grundstück nackt sonnt, ist vielleicht ein Stein des Anstoßes. Allerdings geht die Beeinträchtigung nicht so weit, dass deswegen die Miete gemindert werden darf. Das stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil klar.
Die Mieter einer Büroetage wollten unter anderem deswegen weniger zahlen, weil sich der Vermieter mitunter nackt im Hof sonnte. Das bloße Nacktsein ist laut dem Gericht aber noch keine „grob ungehörige Handlung“ (§ 118 OWiG). Bloße „ästhetische“ Probleme mit einem anderen Menschen rechtfertigten jedoch schon deshalb nicht die Minderung, weil sich die Büroräume ja weiter nutzen ließen.
Es hat den Mietern auch nicht sonderlich geholfen, dass man den nackten Vermieter ohnehin nur sehen konnte, wenn man sich sehr weit aus dem Fenster lehnte. Angeblich soll der Vermieter auch nackt durchs Treppenhaus gelaufen sein. Er gab jedoch glaubwürdig an, vor und nach dem Sonnenbad immer einen Bademantel zu tragen. Die Miete muss also gezahlt werden (Aktenzeichen 2 U 43/22).